Verwendung gesundheitsschädlicher Farben usw. — Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz usw. 565
Strafbestimmungen.
8 12. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit
Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften der §§ 1 bis 5, 7, 8 und 10 zuwider
Nahrungsmittel, Genußmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt,
aufbewahrt oder verpackt, oder derartig hergestellte, aufbewahrte
oder verpackte Gegenstände gewerbsmäßig verkauft oder feilhält;
2. wer der Vorschrift des § 6 zuwiderhandelt;
3. wer der Vorschrift des § 9 zuwiderhandelt, imgleichen wer Gegen-
stände, welche dem § 9 zuwider hergestellt sind, gewerbsmäßig
verkauft oder feilhält. Einziehung.
§ 13. Neben der im § 12 vorgesehenen Strafe kann auf Einziehung
der verbotswidrig hergestellten, aufbewahrten, verpackten, verkauften oder feil-
gehaltenen Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten
gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
Verkehr mit Nahrungsmitteln ufsw.
§ 14. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai
1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den
§§ 16, 17 desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
2. Gesetz,
betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren
Ersatzmitteln.
Vom 15. Juni 1897.
(R.G.Bl. S. 475.)
Geschäftsräume.
8 1. Die Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen, einschließlich
der Marktstände, in denen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett
gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen an in die Augen fallender
Stelle die deutliche, nicht verwischbare Inschrift „Verkauf von Margarine“,
„Verkauf von Margarinekäse", „Verkauf von Kunstspeisefett“ tragen.