Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Verwendung gesundheitsschädlicher Farben usw. — Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz usw. 565 
Strafbestimmungen. 
8 12. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit 
Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften der §§ 1 bis 5, 7, 8 und 10 zuwider 
Nahrungsmittel, Genußmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, 
aufbewahrt oder verpackt, oder derartig hergestellte, aufbewahrte 
oder verpackte Gegenstände gewerbsmäßig verkauft oder feilhält; 
2. wer der Vorschrift des § 6 zuwiderhandelt; 
3. wer der Vorschrift des § 9 zuwiderhandelt, imgleichen wer Gegen- 
stände, welche dem § 9 zuwider hergestellt sind, gewerbsmäßig 
verkauft oder feilhält. Einziehung. 
§ 13. Neben der im § 12 vorgesehenen Strafe kann auf Einziehung 
der verbotswidrig hergestellten, aufbewahrten, verpackten, verkauften oder feil- 
gehaltenen Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten 
gehören oder nicht. 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht 
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
Verkehr mit Nahrungsmitteln ufsw. 
§ 14. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit 
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 
1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den 
§§ 16, 17 desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. 
2. Gesetz, 
betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren 
Ersatzmitteln. 
Vom 15. Juni 1897. 
(R.G.Bl. S. 475.) 
Geschäftsräume. 
8 1. Die Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen, einschließlich 
der Marktstände, in denen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett 
gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen an in die Augen fallender 
Stelle die deutliche, nicht verwischbare Inschrift „Verkauf von Margarine“, 
„Verkauf von Margarinekäse", „Verkauf von Kunstspeisefett“ tragen.
	        
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