Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

566 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Begriff von Margarine. 
Margarine im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen der Milchbutter oder 
dem Butterschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich 
der Milch entstammt. 
Margarinekäse im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen käseartigen Zu— 
bereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt. 
Kunstspeisefett. 
Kunstspeisefett im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen dem Schweine- 
schmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus 
Schweinefett besteht. Ausgenommen sind unverfälschte Fette bestimmter Tier- 
oder Pflanzenarten, welche unter den ihrem Ursprung entsprechenden Be- 
zeichnungen in den Verkehr gebracht werden. 
Gefäße und umhüllungen. 
§ 2. Die Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Margarine, 
Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten 
wird, müssen an in die Augen fallenden Stellen die deutliche, nicht verwisch- 
bare Inschrift „Margarine“, „Margarinekäse“, „Kunstspeisefett“ tragen. Die 
Gefäße müssen außerdem mit einem stets sichtbaren, bandförmigen Streifen 
von roter Farbe versehen sein, welcher bei Gefäßen bis zu 35 Zentimeter 
Höhe mindestens 2 Zentimeter, bei höheren Gefäßen mindestens 5 Zentimeter 
breit sein muß. 
Wird Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett in ganzen Gebinden 
oder Kisten gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so bat die Inschrift 
außerdem den Namen oder die Firma des Fabrikanten, sowie die von dem 
Fabrikanten zur Kennzeichnung der Beschaffenheit seiner Erzeugnisse angewendeten 
Zeichen (Fabrikmarke) zu enthalten. 
Im gewerbsmäßigen Einzelverkaufe müssen Margarine, Margarinekäse 
und Kunstspeisefett an den Käufer in einer Umhüllung abgegeben werden, auf 
welcher die Inschrift „Margarine"“, „Margarinekäse“, „Kunstspeisefett“ mit dem 
Namen oder der Firma des Verkäufers angebracht ist. 
Wird Margarine oder Margarinekäse in regelmäßig geformten Stücken 
gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so müssen dieselben von Würfelform sein, 
auch muß denselben die Inschrift „Margarine“, „Margarinekäse“ eingepreßt sein. 
Verbotene Vermischung. 
§ 3. Die Vermischung von Butter oder Butterschmalz mit Margarine oder 
anderen Speisefetten zum Zwecke des Handels mit diesen Mischungen ist verboten.
	        
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