Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz usw. 567
Unter diese Bestimmung fällt auch die Verwendung von Milch oder
Rahm bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Margarine, sofern mehr als
100 Gewichtsteile Milch oder eine dementsprechende Menge Rahm auf
100 Gewichtsteile der nicht der Milch entstammenden Fette in Anwendung
kommen. ..
Trennung der Gewerbsräumlichkeiten.
§ 4. In Räumen, woselbst Butter oder Butterschmalz gewerbsmäßig
hergestellt, aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, ist die Herstellung,
Aufbewahrung, Verpackung oder das Feilhalten von Margarine oder Kunst-
speisefett verboten. Ebenso ist in Räumen, woselbst Käse gewerbsmäßig her-
gestellt, aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, die Herstellung, Auf-
bewahrung, Verpackung oder das Feilhalten von Margarinekäse untersagt.
Ausnahme für Kleinhandel.
In Orten, welche nach dem endgültigen Ergebnisse der letztmaligen
Volkszählung weniger als 5000 Einwohner hatten, findet die Bestimmung des
vorstehenden Absatzes auf den Kleinhandel und das Aufbewahren der für den
Kleinhandel erforderlichen Bedarfsmengen in öffentlichen Verkaufsstätten, sowie
auf das Verpacken der daselbst im Kleinhandel zum Verkaufe gelangenden
Waren keine Anwendung. Jedoch müssen Margarine, Margarinekäse und
Kunstspeisefett innerhalb der Verkaufsräume in besonderen Vorratsgefäßen
und an besonderen Lagerstellen, welche von den zur Aufbewahrung von
Butter, Butterschmalz und Käse dienenden Lagerstellen getrennt sind, auf-
bewahrt werden.
Für Orte, deren Einwohnerzahl erst nach dem endgültigen Ergebnis
einer späteren Volkszählung die angegebene Grenze überschreitet, wird der
Zeitpunkt, von welchem ab die Vorschrift des zweiten Absatzes nicht mehr An-
wendung findet, durch die nach Anordnung der Landes-Zentralbehörde zuständigen
Verwaltungsstellen bestimmt. Mit Genehmigung der Landes-Zentralbehörde
können diese Verwaltungsstellen bestimmen, daß die Vorschrift des zweiten
Absatzes von einem bestimmten Zeitpunkt ab ausnahmsweise in einzelnen
Orten mit weniger als 5000 Einwohnern nicht Anwendung findet, sofern der
unmittelbare räumliche Zusammenhang mit einer Ortschaft von mehr als
5000 Einwohnern ein Bedürfnis hierfür begründet.
Die auf grund des dritten Absatzes ergehenden Bestimmungen sind
mindestens sechs Monate vor dem Eintritte des darin bezeichneten Zeitpunktes
öffentlich bekannt zu machen.