572 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Befugnisse der Polizeibeamten.
8 2. Die Beamten der Polizei sind befugt, in die Räunmllichkeiten, in
welchen Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art feilgehalten werden, während
der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr
geöffnet sind, einzutreten.
Sie sind befugt, von den Gegenständen der in § 1 bezeichneten Art,
welche in den angegebenen Räumlichkeiten sich befinden, oder welche an öffent-
lichen Orten, auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen verkauft
oder feilgehalten werden, nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke der Unter-
suchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist dem
Besitzer ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen.
Für die entnommene Probe ist Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises
zu leisten.
8 3. Die Beamten der Polizei sind befugt, bei Personen, welche auf
grund der §§ 10, 12, 13 dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
sind, in den Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände der in § 1 bezeichneten
Art feilgehalten werden oder welche zur Aufbewahrung oder Herstellung
solcher zum Verkaufe bestimmter Gegenstände dienen, während der in § 2
angegebenen Zeit Revisionen vorzunehmen.
Diese Befugnis beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und erlischt mit
dem Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die
Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
8 4. Die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zu den in 88 2
und 3 bezeichneten Maßnahmen richtet sich nach den einschlägigen landesrecht-
lichen Bestimmungen.
Landesrechtliche Bestimmungen, welche der Polizei weitergehende Befug-
nisse als die in §§ 2 und 3 bezeichneten geben, bleiben unberührt.
Kaiserliche Verordnungen.
8 5. Für das Reich können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustim-
mung des Bundesrats zum Schutze der Gesundheit Vorschriften erlassen
werden, welche verbieten:
1. bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung
von Nahrungs= und Genußmitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind
2. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs- und
Genußmitteln von einer bestimmten Beschaffenheit oder unter einer
der wirklichen Beschaffenheit nicht entsprechenden Bezeichnung;