Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

572 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Befugnisse der Polizeibeamten. 
8 2. Die Beamten der Polizei sind befugt, in die Räunmllichkeiten, in 
welchen Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art feilgehalten werden, während 
der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr 
geöffnet sind, einzutreten. 
Sie sind befugt, von den Gegenständen der in § 1 bezeichneten Art, 
welche in den angegebenen Räumlichkeiten sich befinden, oder welche an öffent- 
lichen Orten, auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen verkauft 
oder feilgehalten werden, nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke der Unter- 
suchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist dem 
Besitzer ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. 
Für die entnommene Probe ist Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises 
zu leisten. 
8 3. Die Beamten der Polizei sind befugt, bei Personen, welche auf 
grund der §§ 10, 12, 13 dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt 
sind, in den Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände der in § 1 bezeichneten 
Art feilgehalten werden oder welche zur Aufbewahrung oder Herstellung 
solcher zum Verkaufe bestimmter Gegenstände dienen, während der in § 2 
angegebenen Zeit Revisionen vorzunehmen. 
Diese Befugnis beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und erlischt mit 
dem Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die 
Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
8 4. Die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zu den in 88 2 
und 3 bezeichneten Maßnahmen richtet sich nach den einschlägigen landesrecht- 
lichen Bestimmungen. 
Landesrechtliche Bestimmungen, welche der Polizei weitergehende Befug- 
nisse als die in §§ 2 und 3 bezeichneten geben, bleiben unberührt. 
Kaiserliche Verordnungen. 
8 5. Für das Reich können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustim- 
mung des Bundesrats zum Schutze der Gesundheit Vorschriften erlassen 
werden, welche verbieten: 
1. bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung 
von Nahrungs= und Genußmitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind 
2. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs- und 
Genußmitteln von einer bestimmten Beschaffenheit oder unter einer 
der wirklichen Beschaffenheit nicht entsprechenden Bezeichnung;
	        
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