574 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
8 11. Ist die im 8 10 Nr. 2 bezeichnete Handlung aus Fahrlässigkeit
begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft ein.
§ 12. Mit Gefängnis, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft:
1. wer vorsätzlich Gegenstände, welche bestimmt sind, anderen als
Nahrungs= oder Genußmittel zu dienen, derart herstellt, daß
der Genuß derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen
geeignet ist, ingleichen wer wissentlich Gegenstände, deren Genuß
die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Nahrungs-
oder Genußmittel verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt:
2. wer vorsätzlich Bekleidungsgegenstände, Spielwaren, Tapeten, Eß=
Trink= oder Kochgeschirr oder Petroleum derart herstellt, daß der
bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch dieser Gegen-
stände die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist,
ingleichen wer wissentlich solche Gegenstände verkauft, feilhält oder
sonst in Verkehr bringt.
Der Versuch ist strafbar.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der Tod
eines Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis fünf Jahren ein.
§ 13. War in den Fällen des § 12 der Genuß oder Gebrauch des
Gegenstandes die menschliche Gesundheit zu stören geeignet und war diese
Eigenschaft dem Täter bekannt, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren,
und wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden
ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthaus-
strafe ein.
Neben der Strafe kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt
werden.
§ 14. Ist eine der in den §§ 12, 13 bezeichneten Handlungen aus
Fahrlässigkeit begangen worden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark
oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten und, wenn durch die Handlung
ein Schaden an der Gesundheit eines Menschen verursacht worden ist, auf
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre, wenn aber der Tod eines Menschen
verursacht worden ist, auf Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu drei
Jahren zu erkennen.