Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

574 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
8 11. Ist die im 8 10 Nr. 2 bezeichnete Handlung aus Fahrlässigkeit 
begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft ein. 
§ 12. Mit Gefängnis, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft: 
1. wer vorsätzlich Gegenstände, welche bestimmt sind, anderen als 
Nahrungs= oder Genußmittel zu dienen, derart herstellt, daß 
der Genuß derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen 
geeignet ist, ingleichen wer wissentlich Gegenstände, deren Genuß 
die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Nahrungs- 
oder Genußmittel verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt: 
2. wer vorsätzlich Bekleidungsgegenstände, Spielwaren, Tapeten, Eß= 
Trink= oder Kochgeschirr oder Petroleum derart herstellt, daß der 
bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch dieser Gegen- 
stände die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, 
ingleichen wer wissentlich solche Gegenstände verkauft, feilhält oder 
sonst in Verkehr bringt. 
Der Versuch ist strafbar. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der Tod 
eines Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis fünf Jahren ein. 
§ 13. War in den Fällen des § 12 der Genuß oder Gebrauch des 
Gegenstandes die menschliche Gesundheit zu stören geeignet und war diese 
Eigenschaft dem Täter bekannt, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, 
und wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden 
ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthaus- 
strafe ein. 
Neben der Strafe kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt 
werden. 
§ 14. Ist eine der in den §§ 12, 13 bezeichneten Handlungen aus 
Fahrlässigkeit begangen worden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark 
oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten und, wenn durch die Handlung 
ein Schaden an der Gesundheit eines Menschen verursacht worden ist, auf 
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre, wenn aber der Tod eines Menschen 
verursacht worden ist, auf Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu drei 
Jahren zu erkennen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.