Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln usw. — Verkehr mit Wein usw. 575 
Einziehung. 
§ 15. In den Fällen der §8 12 bis 14 ist neben der Strafe auf 
Einziehung der Gegenstände zu erkennen, welche den bezeichneten Vorschriften 
zuwider hergestellt, verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht sind, 
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht; in den Fällen 
der 88 8, 10, 11 kann auf die Einziehung erkannt werden. 
Ist in den Fällen der §§ 12 bis 14 die Verfolgung oder die Verurteilung 
einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung 
selbständig erkannt werden. urteilsveröffentlichung. 
§ 16. In dem Urteil oder dem Strafbefehl kann angeordnet werden, daß 
die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei. 
Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten hat das Gericht die 
öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anzuordnen; die Staatskasse 
trägt die Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden auferlegt worden sind. 
In der Anordnung ist die Art der Bekanntmachung zu bestimmen. 
27. Gesetz, 
betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen 
und weinähnlichen Getränken. 
Vom 24. Mai 1901. 
(R.G.Bl. S. 175.) 
Wein; Begriff. 
§ 1. Wein ist das durch alkoholische Gährung aus dem Saft der 
Weintraube hergestellte Getränk. 
Keine Verfälschung oder Nachahmung des Weines vorliegend. 
8 2. Als Verfälschung oder Nachahmung des Weines im Sinne des 
§ 10 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln 
und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (R.-G.-Bl. S. 145) ist nicht 
anzusehen: 
1. die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich der Haltbarmachung 
des Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von 
mechanisch wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausen- 
blase und dergleichen), von Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure 
oder daraus entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen;
	        
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