Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln usw. — Verkehr mit Wein usw. 575
Einziehung.
§ 15. In den Fällen der §8 12 bis 14 ist neben der Strafe auf
Einziehung der Gegenstände zu erkennen, welche den bezeichneten Vorschriften
zuwider hergestellt, verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht sind,
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht; in den Fällen
der 88 8, 10, 11 kann auf die Einziehung erkannt werden.
Ist in den Fällen der §§ 12 bis 14 die Verfolgung oder die Verurteilung
einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung
selbständig erkannt werden. urteilsveröffentlichung.
§ 16. In dem Urteil oder dem Strafbefehl kann angeordnet werden, daß
die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei.
Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten hat das Gericht die
öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anzuordnen; die Staatskasse
trägt die Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden auferlegt worden sind.
In der Anordnung ist die Art der Bekanntmachung zu bestimmen.
27. Gesetz,
betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen
und weinähnlichen Getränken.
Vom 24. Mai 1901.
(R.G.Bl. S. 175.)
Wein; Begriff.
§ 1. Wein ist das durch alkoholische Gährung aus dem Saft der
Weintraube hergestellte Getränk.
Keine Verfälschung oder Nachahmung des Weines vorliegend.
8 2. Als Verfälschung oder Nachahmung des Weines im Sinne des
§ 10 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln
und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (R.-G.-Bl. S. 145) ist nicht
anzusehen:
1. die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich der Haltbarmachung
des Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von
mechanisch wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausen-
blase und dergleichen), von Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure
oder daraus entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen;