Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

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V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
jedoch darf die Menge des zugesetzten Alkohols, sofern es sich nicht 
um Getränke handelt, die als Dessertweine (Süd-, Süßpweine) 
ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen, nicht mehr als 
ein Raumteil auf einhundert Raumteile Wein betragen; 
die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein; 
die Entsäuerung mittels reinen gefällten kohlensauren Kalkes; 
der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben= oder Invertzucker, 
technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung, sofern ein 
solcher Zusatz nur erfolgt, um den Wein zu verbessern, ohne seine 
Menge erheblich zu vermehren; auch darf der gezuckerte Wein 
seiner Beschaffenheit und seiner Zusammensetzung nach, namentlich 
auch in seinem Gehalt an Extraktstoffen und Mineralbestandteilen. 
nicht unter den Durchschnitt der ungezuckerten Weine des Wein- 
baugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen soll, 
herabgesetzt werden. 
Verbotene gewerbsmäßige Herstellung oder Nachahmung von Wein., 
83. 
Es ist verboten die gewerbsmäßige Herstellung oder Nachmachung 
von Wein unter Verwendung 
J. 
eines Aufgusses von Zuckerwasser oder Wasser auf Trauben, 
Traubenmaische oder ganz oder teilweise entmostete Trauben, jedoch 
ist der Zusatz wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rotweintrauben- 
maische zu dem im § 2 Nr. 4 angegebenen Zwecke mit den dort 
bezeichneten Beschränkungen behufs Herstellung von Rotwein 
gestattet; 
. eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Hefen; 
von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) 
oder eingedickten Moststoffen, unbeschadet der Verwendung bei 
der Herstellung von solchen Getränken, welche als Dessertweine 
(Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges in den Verkehr 
kommen. Betriebe, in welchen eine derartige Verwendung statt- 
finden soll, sind von dem Inhaber vor dem Beginne des Geschäfts- 
betriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen; 
l von anderen als den im § 2 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen, ins- 
besondere von Sachharin, Dulein oder sonstigen künstlichen Süßstoffen; 
von Säuren, säurehaltigen Stoffen, insbesondere von Weinstein 
und Weinsäure, von Boquetstoffen, künstlichen Moststoffen oder
	        
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