Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Verkehr mit Wein usw. 577 
Essenzen, unbeschadet der Verwendung aromatischer oder arznei- 
licher Stoffe bei der Herstellung von solchen Weinen, welche als 
landesübliche Gewürzgetränke oder als Arzneimittel unter den 
hierfür gebräuchlichen Bezeichnungen (Wermutwein, Maiwein, 
Pepsinwein, Chinawein und dergleichen) in den Verkehr kommen: 
6. von Obstmost und Obstwein, von Gummi oder anderen Stoffen, 
durch welche der Extraktgehalt erhöht wird, jedoch unbeschadet der 
Bestimmungen im § 2 Nr. 1, 3, 4. 
Getränke, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider oder unter Ver- 
wendung eines nach § 2 Nr. 4 nicht gestatteten Zusatzes hergestellt sind, dürfen 
weder feilgehalten noch verkauft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Her- 
stellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist. 
Die Verwertung von Trestern, Rosinen und Korinthen in der Brannt- 
weinbrennerei wird durch die Bestimmungen des Absatz 1 nicht berührt; jedoch 
unterliegt sie der Kontrolle der Steuerbehörden. 
§ 4. Es ist verboten, Wein, welcher einen nach § 2 Nr. 4 gestatteten 
Zusatz erhalten hat, oder Rotwein, welcher unter Verwendung eines nach 
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 gestatteten Aufgusses hergestellt ist, als Naturwein oder 
unter anderen Bezeichnungen feilzuhalten oder zu verkaufen, welche die Annahme 
hervorzurufen geeignet sind, daß ein derartiger Zusatz nicht gemacht ist. 
Schaumwein. 
8 5. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 finden 
auch auf Schaumwein Anwendung. 
8 6. Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, 
muß eine Bezeichnung tragen, welche das Land und erforderlichen Falles den 
Ort erkennbar macht, in welchem er auf Flaschen gefüllt worden ist. Schaum- 
wein, der aus Fruchtwein (Obst= oder Beerenwein) hergestellt ist, muß eine 
Bezeichnung tragen, welche die Verwendung von Fruchtwein erkennen läßt. 
Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrat. 
Die vom Bundesrate vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die 
Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr 
üblichen Angebote mit aufzunehmen. 
8 7. Die nachbenannten Stoffe, nämlich: 
lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen), Baryumverbindungen, 
Borsäure, Glycerin, Kermesbeeren, Magnesiumverbindungen, Salicyl- 
37 
Verbotene Zusatzstoffe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.