Verkehr mit Wein usw. 577
Essenzen, unbeschadet der Verwendung aromatischer oder arznei-
licher Stoffe bei der Herstellung von solchen Weinen, welche als
landesübliche Gewürzgetränke oder als Arzneimittel unter den
hierfür gebräuchlichen Bezeichnungen (Wermutwein, Maiwein,
Pepsinwein, Chinawein und dergleichen) in den Verkehr kommen:
6. von Obstmost und Obstwein, von Gummi oder anderen Stoffen,
durch welche der Extraktgehalt erhöht wird, jedoch unbeschadet der
Bestimmungen im § 2 Nr. 1, 3, 4.
Getränke, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider oder unter Ver-
wendung eines nach § 2 Nr. 4 nicht gestatteten Zusatzes hergestellt sind, dürfen
weder feilgehalten noch verkauft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Her-
stellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist.
Die Verwertung von Trestern, Rosinen und Korinthen in der Brannt-
weinbrennerei wird durch die Bestimmungen des Absatz 1 nicht berührt; jedoch
unterliegt sie der Kontrolle der Steuerbehörden.
§ 4. Es ist verboten, Wein, welcher einen nach § 2 Nr. 4 gestatteten
Zusatz erhalten hat, oder Rotwein, welcher unter Verwendung eines nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 gestatteten Aufgusses hergestellt ist, als Naturwein oder
unter anderen Bezeichnungen feilzuhalten oder zu verkaufen, welche die Annahme
hervorzurufen geeignet sind, daß ein derartiger Zusatz nicht gemacht ist.
Schaumwein.
8 5. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 finden
auch auf Schaumwein Anwendung.
8 6. Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird,
muß eine Bezeichnung tragen, welche das Land und erforderlichen Falles den
Ort erkennbar macht, in welchem er auf Flaschen gefüllt worden ist. Schaum-
wein, der aus Fruchtwein (Obst= oder Beerenwein) hergestellt ist, muß eine
Bezeichnung tragen, welche die Verwendung von Fruchtwein erkennen läßt.
Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrat.
Die vom Bundesrate vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die
Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr
üblichen Angebote mit aufzunehmen.
8 7. Die nachbenannten Stoffe, nämlich:
lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen), Baryumverbindungen,
Borsäure, Glycerin, Kermesbeeren, Magnesiumverbindungen, Salicyl-
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Verbotene Zusatzstoffe.