Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

578 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
säure, Oxalsäure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, 
unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, 
Theerfarbstoffe, 
oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen 
oder weinähnlichen Getränken, welche bestimmt sind, anderen als Nahrungs- 
oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt werden. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen, auf 
welche dieses Verbot Anwendung zu finden hat. 
8§ 8. Wein, weinhaltige oder weinähnliche Getränke, welchen, den Vor- 
schriften des § 7 zuwider, einer der dort oder der vom Bundesrat gemäß §7 
bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten noch verkauft, noch 
sonst in Verkehr gebracht werden. 
Dasselbe gilt für Rotwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem 
Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsauren 
Kaliums vorfindet. Diese Bestimmung findet jedoch auf solche Rotweine nicht 
Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprungs 
in den Verkehr kommen. 
Aushang dieses Gesetzes in Kellerräumen usw. 
§ 9. Jeder Inhaber von Keller-, Gähr= und Kelterräumen oder sonstigen 
Räumen, in denen Wein oder Schaumwein gewerbsmäßig hergestellt oder 
behandelt wird, hat dafür zu sorgen, daß in diesen Räumen an einer in die 
Augen fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck der §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes 
ausgehängt ist. 
Befugnisse der zuständigen Beamten ufw. 
8 10. Bis zur reichsgesetzlichen einheitlichen Regelung der Beaufsichtigung 
des Verkehrs mit Nahrungs= und Genußmitteln treffen die Landesregierungen 
darüber Bestimmung, welche Beamten und Sachverständigen für die in den 
nachfolgenden Vorschriften bezeichneten Maßnahmen zuständig sind. 
Diese Beamten und Sachverständigen sind befugt, außerhalb der Nacht- 
zeit und, falls Tatsachen vorliegen, welche annehmen lassen, daß zur Nachtzeit 
gearbeitet wird, auch während dieser Zeit, in Räume, in denen Wein, wein- 
haltige oder weinähnliche Getränke gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, feil- 
gehalten oder verpackt werden, einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, 
geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher einzusehen, auch nach 
ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.