578 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
säure, Oxalsäure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit,
unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen,
Theerfarbstoffe,
oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen
oder weinähnlichen Getränken, welche bestimmt sind, anderen als Nahrungs-
oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen, auf
welche dieses Verbot Anwendung zu finden hat.
8§ 8. Wein, weinhaltige oder weinähnliche Getränke, welchen, den Vor-
schriften des § 7 zuwider, einer der dort oder der vom Bundesrat gemäß §7
bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten noch verkauft, noch
sonst in Verkehr gebracht werden.
Dasselbe gilt für Rotwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem
Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsauren
Kaliums vorfindet. Diese Bestimmung findet jedoch auf solche Rotweine nicht
Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprungs
in den Verkehr kommen.
Aushang dieses Gesetzes in Kellerräumen usw.
§ 9. Jeder Inhaber von Keller-, Gähr= und Kelterräumen oder sonstigen
Räumen, in denen Wein oder Schaumwein gewerbsmäßig hergestellt oder
behandelt wird, hat dafür zu sorgen, daß in diesen Räumen an einer in die
Augen fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck der §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes
ausgehängt ist.
Befugnisse der zuständigen Beamten ufw.
8 10. Bis zur reichsgesetzlichen einheitlichen Regelung der Beaufsichtigung
des Verkehrs mit Nahrungs= und Genußmitteln treffen die Landesregierungen
darüber Bestimmung, welche Beamten und Sachverständigen für die in den
nachfolgenden Vorschriften bezeichneten Maßnahmen zuständig sind.
Diese Beamten und Sachverständigen sind befugt, außerhalb der Nacht-
zeit und, falls Tatsachen vorliegen, welche annehmen lassen, daß zur Nachtzeit
gearbeitet wird, auch während dieser Zeit, in Räume, in denen Wein, wein-
haltige oder weinähnliche Getränke gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, feil-
gehalten oder verpackt werden, einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen,
geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher einzusehen, auch nach
ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangs-