Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

580 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
neben welcher auf Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark erkannt werden 
kann. Diese Bestimmung findet Anwendung, auch wenn die frühere Strafe 
nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt jedoch aus- 
geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis 
zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
Strafantrag. 
§ 14. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit 
Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften des § 12 
zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet, oder der Mitteilung oder Nachahmung 
von Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
Uebertretungen. 
8 15. Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder 
mit Haft wird bestraft, wer den Vorschriften der §§ 10, 11 zuwider 
1. den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in Auf- 
zeichnungen, Frachtbriefe und Bücher oder die Entnahme von 
Proben verweigert; 
2. die von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Aus- 
kunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht oder die Vor- 
legung der Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher verweigert. 
§ 16. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft: 
1. wer die im § 3 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; 
2. wer Schaumwein gewerbsmäßig verkauft, feilhält oder anbietet, 
ohne daß den Vorschriften des § 6 genügt ist; 
3. wer bei der nach § 11 von ihm erforderten Auskunftserteilung 
aus Fahrlässigkeit unwahre Angaben macht; 
4. wer eine der im § 13 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässig- 
keit begeht. 
§ 17. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle 
mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft, wer es unterläßt, der durch den 
§ 9 für ihn begründeten Verpflichtung nachzukommen. 
Einziehung; selbständiges Einziehungsverfahren. 
§ 18. In den Fällen des § 13 Nr. 1 ist neben der Strafe auf Ein- 
ziehung der Getränke zu erkennen, welche den dort bezeichneten Vorschriften
	        
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