Verkehr mit Wein usw. — Süßstoffgesetz. 581
zuwider hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht sind,
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht; auch kann die
Vernichtung ausgesprochen werden. In den Fällen des 8§ 13 Nr. 2, des
§* 16 Nr. 2, 4 kann auf Einziehung oder Vernichtung erkannt werden.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
Nahrungsmittelgesetz.
§ 19. Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1879 bleiben un-
berührt, soweit die §§ 2 bis 11 des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegen-
stehende Bestimmungen enthalten. Die Vorschriften in den §§ 16, 17 des
Gesetzes vom 14. Mai 1879 finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
Befugnisse des Bundesrats.
§ 20. Der Bundesrat ist ermächtigt:
a) die Grenzen festzustellen, welche für die bei der Kellerbehandlung in
den Wein gelangenden Mengen der im § 2 Nr. 1 bezeichneten Stoffe,
soweit das Gesetz selbst die Menge nicht festsetzt, maßgebend sein sollen;
b) Grundsätze aufzustellen, welche gemäß § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz
für die Beurteilung der Weine nach ihrer Beschaffenheit und Zu-
sammensetzung, insbesondere auch für die Feststellung des Durch-
schnittsgehalts an Extraktstoffen und Mineralbestandteilen, maßgebend
sein sollen.
§ 21. Der Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze aufzustellen, nach
welchen die zur Ausführung dieses Gesetzes sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879
in bezug auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke erforderlichen
Untersuchungen vorzunehmen sind.
28. Süßstofgeset.
Vom 7. Juli 1902.
(K.G. Bl. S. 253.)
(Auszug.) Süßstoff; Begriff.
§ 1. Süßstoff im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf künstlichem Wege
gewonnenen Stoffe, welche als Süßmittel dienen können und eine höhere
Süßkraft als raffinierter Rohr= oder Rübenzucker, aber nicht entsprechenden
Nährwert besitzen.