582 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Verbote.
§ 2. Soweit nicht in den §§ 3 bis 5 Ausnahmen zugelassen sind, ist
es verboten:
a) Süßstoff herzustellen oder Nahrungs= oder Genußmittel bei deren
gewerblicher Herstellung zuzusetzen;
b) Süßstoff oder süßstoffhaltige Nahrungs= oder Genußmittel aus
dem Ausland einzuführen;
J) Süßstoff oder süßstoffhaltige Nahrungs= oder Genußmittel feil-
zuhalten oder zu verkaufen.
Ermächtigung für Herstellung oder Einfuhr von Süßstoff.
§ 3. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats ist für die Herstellung
oder die Einfuhr von Süßstoff die Ermächtigung einem oder mehreren Gewerbe-
treibenden zu geben.
Die Ermächtigung ist unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu
erteilen und der Geschäftsbetrieb des Berechtigten unter dauernde amtliche
Ueberwachung zu stellen. Auch hat der Bundesrat in diesem Falle zu be-
stimmen, daß bei dem Verkaufe des Süßstoffs ein gewisser Preis nicht über-
schritten werden sowie ob und unter welchen Bedingungen eine Ausfuhr von
Süßstoff in das Ausland erfolgen darf.
Amtliche Erlaubnis zum Bezuge von Süßstoff.
§ 4. Die Abgabe des gemäß § 3 hergestellten oder eingeführten Süß—
stoffs im Inland ist nur an Apotheken und an solche Personen gestattet,
welche die amtliche Erlaubnis zum Bezuge von Süßstoff besitzen.
Diese Erlaubnis ist nur zu erteilen:
a) an Personen, welche den Süßstoff zu wissenschaftlichen Zwecken
verwenden wollen;
b) an Gewerbetreibende zum Zwecke der Herstellung von bestimmten
Waren, für welche die Zusetzung von Süßstoff aus einem die
Verwendung von Zucker ausschließenden Grunde erforderlich ist;
J) an Leiter von Kranken-, Kur-, Pflege= und ähnlichen Anstalten
zur Verwendung für die in der Anstalt befindlichen Personen;
d) an die Inhaber von Gast= und Speisewirtschaften in Kurorten,
deren Besuchern der Genuß mit Zucker versüßter Lebensmittel
ärztlicherseits untersagt zu werden pflegt, zur Verwendung für die
im Orte befindlichen Personen.