Süßstoffgesetz. 583
Die Erlaubnis ist ferner nur unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs
und nur dann zu erteilen, wenn die Verwendung des Süßstoffs zu den an—
gegebenen Zwecken ausreichend überwacht werden kann.
§ 5. Die Apotheken dürfen Süßstoff außer an Personen, welche eine
amtliche Erlaubnis (§ 4) besitzen, nur unter den vom Bundesrate festzustellenden
Bedingungen abgeben.
Die im § 4 Abs. 2 zu b benannten Bezugsberechtigten dürfen den Süß-
stoff nur zur Herstellung der in der amtlichen Erlaubnis bezeichneten Waren
verwenden und letztere nur an solche Abnehmer abgeben, welche derart zu-
bereitete Waren ausdrücklich verlangen. Der Bundesrat kann bestimmen, daß
diese Waren unter bestimmten Bezeichnungen und in bestimmten Verpackungen
feilgehalten und abgegeben werden müssen.
Die zu c und d genannten Bezugsberechtigten dürfen Süßstoff oder
unter Verwendung von Süßstoff hergestellte Nahrungs= oder Genußmittel nur
innerhalb der Anstalt (zu c) oder des Ortes (zu d) abgeben.
§ 6. Die vom Bundesrate zur Ausführung der Vorschriften in den
§§ 3, 4 und 5 zu erlassenden Bestimmungen sind dem Reichstage bis zum
1. April 1903 vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichs-
tag dies verlangt.
Strafbestimmungen.
§ 7. Wer der Vorschrift des § 2 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird,
soweit nicht die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes Platz greifen, mit Ge-
fängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe
bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft ein.
§ 8. Der Strafe des §7 Abs. 1 unterliegen auch diejenigen, in deren
Besitz oder Gewahrsam Süßstoff in Mengen von mehr als 50 Gramm vor-
gefunden wird, sofern sie nicht den Nachweis erbringen, daß sie den Süßstoff
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer zur Abgabe befugten Person
bezogen haben.
Ist in solchen Fällen den Umständen nach anzunehmen, daß der
vorgefundene Süßstoff nicht verbotswidrig hergestellt oder eingeführt worden
ist, so tritt statt der Strafe des § 7 Abs. 1 diejenige des Abl. 2
daselbst ein.