Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Süßstoffgesetz. 583 
Die Erlaubnis ist ferner nur unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs 
und nur dann zu erteilen, wenn die Verwendung des Süßstoffs zu den an— 
gegebenen Zwecken ausreichend überwacht werden kann. 
§ 5. Die Apotheken dürfen Süßstoff außer an Personen, welche eine 
amtliche Erlaubnis (§ 4) besitzen, nur unter den vom Bundesrate festzustellenden 
Bedingungen abgeben. 
Die im § 4 Abs. 2 zu b benannten Bezugsberechtigten dürfen den Süß- 
stoff nur zur Herstellung der in der amtlichen Erlaubnis bezeichneten Waren 
verwenden und letztere nur an solche Abnehmer abgeben, welche derart zu- 
bereitete Waren ausdrücklich verlangen. Der Bundesrat kann bestimmen, daß 
diese Waren unter bestimmten Bezeichnungen und in bestimmten Verpackungen 
feilgehalten und abgegeben werden müssen. 
Die zu c und d genannten Bezugsberechtigten dürfen Süßstoff oder 
unter Verwendung von Süßstoff hergestellte Nahrungs= oder Genußmittel nur 
innerhalb der Anstalt (zu c) oder des Ortes (zu d) abgeben. 
§ 6. Die vom Bundesrate zur Ausführung der Vorschriften in den 
§§ 3, 4 und 5 zu erlassenden Bestimmungen sind dem Reichstage bis zum 
1. April 1903 vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichs- 
tag dies verlangt. 
Strafbestimmungen. 
§ 7. Wer der Vorschrift des § 2 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, 
soweit nicht die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes Platz greifen, mit Ge- 
fängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert 
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe 
bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft ein. 
§ 8. Der Strafe des §7 Abs. 1 unterliegen auch diejenigen, in deren 
Besitz oder Gewahrsam Süßstoff in Mengen von mehr als 50 Gramm vor- 
gefunden wird, sofern sie nicht den Nachweis erbringen, daß sie den Süßstoff 
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer zur Abgabe befugten Person 
bezogen haben. 
Ist in solchen Fällen den Umständen nach anzunehmen, daß der 
vorgefundene Süßstoff nicht verbotswidrig hergestellt oder eingeführt worden 
ist, so tritt statt der Strafe des § 7 Abs. 1 diejenige des Abl. 2 
daselbst ein.
	        
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