Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Süßstoffgesetz. — Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen. 585 
Zur Herstellung von Druckvorrichtungen zum Ausschank von Bier, sowie 
von Siphons für kohlensäurehaltige Getränke und von Metallteilen für 
Kindersaugflaschen dürfen nur Metallegierungen verwendet werden, welche in 
100 Gewichtsteilen nicht mehr als einen Gewichtsteil Blei enthalten. 
8 2. Zur Herstellung von Mundstücken für Saugflaschen, Saugringen 
und Warzenhütchen darf blei= oder zinkhaltiger Kautschuk nicht verwendet sein. 
Zur Herstellung von Trinkbechern und von Spielwaren, mit Ausnahme 
der massiven Bälle, darf bleihaltiger Kautschuk nicht verwendet sein. 
Zu Leitungen für Bier, Wein oder Essig dürfen bleihaltige Kautschuk- 
schläuche nicht verwendet werden. 
8 3. Geschirre und Gefäße zur Verfertigung von Getränken und 
Fruchtsäften dürfen in denjenigen Teilen, welche bei dem bestimmungsgemäßen 
oder vorauszusehenden Gebrauche mit dem Inhalt in unmittelbare Berührung 
kommen, nicht den Vorschriften des § 1 zuwider hergestellt sein. 
Konservenbüchsen müssen auf der Innenseite den Bedingungen des § 1 
entsprechend hergestellt sein. 
Zur Aufbewahrung von Getränken dürfen Gefäße nicht verwendet sein, 
in welchen sich Rückstände von bleihaltigem Schrote befinden. Zur Packung 
von Schnupf= und Kautabak, sowie Käse dürfen Metallfolien nicht verwendet 
sein, welche in 100 Gewichtsteilen mehr als einen Gewichtsteil Blei enthalten. 
Strafbestimmungen. 
8 4. Mitt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft: 
1. wer Gegenstände der im § 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2 
bezeichneten Art den daselbst getroffenen Bestimmungen zuwider 
gewerbsmäßig herstellt; 
2. wer Gegenstände, welche den Bestimmungen im § 1, § 2 Abf. 1 
und 2 und § 3 zuwider hergestellt, aufbewahrt oder verpackt sind, 
gewerbsmäßig verkauft oder feilhält; 
3. wer Druckvorrichtungen, welche den Vorschriften im § 1 Abs. 3 
nicht entsprechen, zum Ausschank von Bier oder bleihaltige Schläuche 
zur Leitung von Bier, Wein oder Essig gewerbsmäßig verwendet. 
§ 5. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zur Verfertigung von 
Nahrungs= oder Genußmitteln bestimmte Mühlsteine unter Verwendung von 
Blei oder bleihaltigen Stoffen an der Mahlfläche herstellt oder derartig her- 
gestellte Mühlsteine zur Verfertigung von Nahrungs= oder Genußmitteln verwendet.
	        
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