586 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Einziehung. Selbständiges Verfahren.
8§ 6. Neben der in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Strafe kann auf
Einziehung der Gegenstände, welche den betreffenden Vorschriften zuwider her-
gestellt, verkauft, feilgehalten oder verwendet sind, sowie der vorschriftswidrig
hergestellten Mühlsteine erkannt werden.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
Nahrungsmittelgesetz.
8 7. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-
Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den §§ 16, 17
desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegen-
wärtigen Gesetzes Anwendung.
30. Gesetz,
betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße.
Vom 20. Juli 1881.
(R.G.Bl. S. 249.)
Füllstrich; Bezeichnung des Sollinhaltes.
8 1. Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen usw.), welche zur Ver-
abreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast= und Schank—
wirtschaften dienen, müssen mit einem bei der Aufstellung des Gefäßes auf
einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrich
und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach
Litermaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht,
wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt.
Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand
oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein.
Zugelassene Maße.
Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder
einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von
½ Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehnteilen des Liters gebildet
wird. Außerdem sind zugelassen Gefäße, deren Sollinhalt ¼ Liter beträgt.
§ 2. Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schank-
gefäße muß