Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

586 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Einziehung. Selbständiges Verfahren. 
8§ 6. Neben der in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Strafe kann auf 
Einziehung der Gegenstände, welche den betreffenden Vorschriften zuwider her- 
gestellt, verkauft, feilgehalten oder verwendet sind, sowie der vorschriftswidrig 
hergestellten Mühlsteine erkannt werden. 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht 
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
Nahrungsmittelgesetz. 
8 7. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs- 
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den §§ 16, 17 
desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegen- 
wärtigen Gesetzes Anwendung. 
30. Gesetz, 
betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße. 
Vom 20. Juli 1881. 
(R.G.Bl. S. 249.) 
Füllstrich; Bezeichnung des Sollinhaltes. 
8 1. Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen usw.), welche zur Ver- 
abreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast= und Schank— 
wirtschaften dienen, müssen mit einem bei der Aufstellung des Gefäßes auf 
einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrich 
und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach 
Litermaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, 
wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt. 
Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand 
oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein. 
Zugelassene Maße. 
Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder 
einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von 
½ Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehnteilen des Liters gebildet 
wird. Außerdem sind zugelassen Gefäße, deren Sollinhalt ¼ Liter beträgt. 
§ 2. Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schank- 
gefäße muß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.