Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße. — Prüfung der Läufe und Verschlüsse usw. 587
a) bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht,
zwischen 2 und 6 Zentimenter,
b) bei anderen Gefäßen zwischen 1 und 3 Zentimeter betragen.
Der Maximalbetrag dieses Abstands kann durch die zuständige höhere
Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer
Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend
bezeichneten Grenzen hinaus festgestellt werden.
§ 3. Der durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt eines Schank-
gefäßes darf
a) bei Gefäßen mit verengtem Halse höchstens ½0,
b) bei anderen Gefäßen höchstens ½0
geringer sein als der Sollinhalt.
§ 4. Gast= und Schankwirte haben gehörig gestempelte Flüssigkeits-
maße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel= oder
Gesamtinhalt bereit zu halten. Strafbestimmung; Einziehung.
§ 5. Gast= und Schankwirte, welche den vorstehenden Vorschriften
zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft
bis zu vier Wochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Einziehung der vorschrifts-
widrig befundenen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung der-
selben ausgesprochen werden. Ausnahmen.
§ 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festverschlossene (ver-
siegelte, verkapselte, festverkorkte usw.) Flaschen und Krüge, sowie auf Schank-
gefäße von ½0 Liter oder weniger nicht Anwendung.
31. Gesetz,
betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse
der Handfeuerwaffen.
Vom 19. Mai 1891.
(R.G.Bl. S. 109.)
(Auszug.)
Voraussetzung der Feilhaltung ufw.
§ 1. Handfeuerwaffen jeder Art dürfen nur dann feilgehalten oder
in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Läufe und Verschlüsse nach den
Vorschriften dieses Gesetzes in amtlichen Prüfungsanstalten geprüft und mit
Prüfungszeichen versehen sind.