II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 6. und 7. Abschnitt. 57
Gebühren.
§ 70. Jeder von dem Richter oder der Staatsanwaltschaft geladene
Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung Anspruch auf Entschädigung
aus der Staatskasse für Zeitversäumnis und, wenn sein Erscheinen eine Reise
erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten, welche durch die Reise und den
Aufenthalt am Orte der Vernehmung verursacht werden.
Wegen Zeugengebühren bei Vernehmungen vor der Polizeibehörde siehe
8 50 Anmerkung. Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom
30. Juni 1878 siehe Anhang, Seite 112.
§ 71. Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen
Familien sowie die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern sind in
ihrer Wohnung zu vernehmen. Das gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder
des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen
und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses.
Den Eid leisten dieselben mittels Unterschreibens der die Eidesnorm
enthaltenden Eidesformel.
Zur Hauptverhandlung werden sie nicht geladen. Das Protokoll über
ihre gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
7. Abschnitt.
Sachverständige und Augenschein.
Sachverständige.
8 72. Auf Sachverständige finden die Vorschriften des 6. Abschnitts
über Zeugen entsprechende Anwendung, insoweit nicht in den nachfolgenden
Paragraphen abweichende Bestimmungen getroffen sind.
Auswahl.
§ 73. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Be-
stimmung ihrer Auswahl erfolgt durch den Richter.
Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt,
so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Um-
stände es erfordern.
Auch der Polizeibeamte kann einen Sachverständigen befragen, z. B. zur
Feststellung, ob ein Schmuckgegenstand echt oder unecht ist. An die Bestimmungen
dieses Abschnittes ist der Polizeibeamte nicht gebunden.
Ablehnung.
§ 74. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, welche zur
Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund