Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 6. und 7. Abschnitt. 57 
Gebühren. 
§ 70. Jeder von dem Richter oder der Staatsanwaltschaft geladene 
Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung Anspruch auf Entschädigung 
aus der Staatskasse für Zeitversäumnis und, wenn sein Erscheinen eine Reise 
erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten, welche durch die Reise und den 
Aufenthalt am Orte der Vernehmung verursacht werden. 
Wegen Zeugengebühren bei Vernehmungen vor der Polizeibehörde siehe 
8 50 Anmerkung. Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 
30. Juni 1878 siehe Anhang, Seite 112. 
§ 71. Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen 
Familien sowie die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern sind in 
ihrer Wohnung zu vernehmen. Das gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder 
des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen 
und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses. 
Den Eid leisten dieselben mittels Unterschreibens der die Eidesnorm 
enthaltenden Eidesformel. 
Zur Hauptverhandlung werden sie nicht geladen. Das Protokoll über 
ihre gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. 
7. Abschnitt. 
Sachverständige und Augenschein. 
Sachverständige. 
8 72. Auf Sachverständige finden die Vorschriften des 6. Abschnitts 
über Zeugen entsprechende Anwendung, insoweit nicht in den nachfolgenden 
Paragraphen abweichende Bestimmungen getroffen sind. 
Auswahl. 
§ 73. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Be- 
stimmung ihrer Auswahl erfolgt durch den Richter. 
Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, 
so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Um- 
stände es erfordern. 
Auch der Polizeibeamte kann einen Sachverständigen befragen, z. B. zur 
Feststellung, ob ein Schmuckgegenstand echt oder unecht ist. An die Bestimmungen 
dieses Abschnittes ist der Polizeibeamte nicht gebunden. 
Ablehnung. 
§ 74. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, welche zur 
Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund
	        
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