Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

590 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Zulässige Angabe des Feingehaltes. 
§ 2. Auf goldenen Geräten darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr 
Tausendteilen, auf silbernen Geräten nur in 800 oder mehr Tausendteilen 
angegeben werden. 
Der wirkliche Feingehalt darf weder im ganzen der Ware noch auch in 
deren einzelnen Bestandteilen bei goldenen Geräten mehr als fünf, bei silbernen 
Geräten mehr als acht Tausendteile unter dem angegebenen Feingehalte bleiben. 
Vorbehaltlich dieser Abweichung muß der Gegenstand im ganzen und mit der 
Lötung eingeschmolzen den angegebenen Feingehalt haben. 
Stempelzeichen. 
§ 3. Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten 
geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die 
Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. 
Die Form des Stempelzeichens wird durch den Bundesrat bestimmt. 
Uhrgehäuse. 
8 4. Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen 
der §§ 2 und 3. 
Schmucksachen. 
8 5. Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalte 
gestempelt werden und ist in diesem Falle der letztere in Tausendteilen anzugeben. 
Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der 
Gegenstand im ganzen eingeschmolzen wird. 
Das vom Bundesrat gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf 
Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden. 
Ausländische Gold= und Silberwaren. 
8 6. Aus dem Auslande eingeführte Gold= und Silberwaren, deren 
Feingehalt durch eine diesem Gesetze nicht entsprechende Bezeichnung angegeben 
ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempel- 
zeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind. 
8 7. Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Ver- 
käufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inlande erfolgt, so haftet gleich 
dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist. 
Angabe des Feingehaltes verboten. 
8 8. Auf Gold= und Silberwaren, welche mit anderen metallischen 
Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.
	        
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