Feingehalt der Gold- und Silberwaren. — Beurkundung des Personenstandes. 591
Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen
Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.
Bei Ermittelung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metalle
verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche:
1. zur Verzierung der Ware dienen;
2. zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind;
3. als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich
darstellen.
Strafbestimmung.
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten wird bestraft:
1. wer Gold= oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetze mit einer
Angabe des Feingehalts nicht versehen sein dürfen, mit einer
solchen Angabe versieht;
2. wer Gold= oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetze mit einer
Angabe des Feingehalts versehen sein dürfen, mit einer anderen,
als der nach diesem Gesetze zulässigen Feingehaltsangabe versieht;
3. wer gold= oder silberähnliche Waren mit einem durch dieses Gesetz
vorgesehenen Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen versieht,
welches nach diesem Gesetze als Feingehaltsbezeichnung für Gold-
und Silberwaren nicht zulässig ist;
4. wer Waren feilhält, welche mit einer gegen die Bestimmungen
dieses Gesetzes verstoßenden Bezeichnung versehen sind.
33. Gesetz
über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung.
Vom 6. Februar 1875.
(R.G. Bl. S. 23.)
(Auszug.)
Beurkundung der Geburten.
8 17. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem
Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat,
anzuzeigen.