592 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Anzeigepflichtiger.
8 18. Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der eheliche Vater;
die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme;
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der dabei zugegen gewesene Arzt;
4. jede andere dabei zugegen gewesene Person;
die Mutter, sobald sie dazu im stande ist.
Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge
später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Ver-
pflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige ver-
hindert ist.
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8 19. Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder
durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen.
§8 20. Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-,
Kranken-, Gefangen= und ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen ereignen,
trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Vorsteher der Anstalt
oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten. Es genügt
eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form.
Eintragung in das Geburtsregister.
§ 22. Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten:
1. Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort
des Anzeigenden;
Ort, Tag und Stunde der Geburt;
Geschlecht des Kindes;
Vornamen des Kindes;
Vor= und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und
Wohnort der Eltern.
Bei Zwillings= oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind
besonders und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge der verschiedenen
Geburten ersichtlich ist.
Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht
fest, so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach
der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Ein-
tragung.
O-