Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Beurkundung des Personenstandes usw. — Gesetz über die Presse. 595 
Strafbarer Standesbeamter. 
§ 69. Ein Standesbeamter, welcher unter Außerachtlassung der in 
diesem Gesetze und in dem Bürgerlichen Gesetzbuche gegebenen Vorschriften eine 
Eheschließung vollzieht, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
§ 70. Gebühren und Geldstrafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes 
zur Erhebung gelangen, fließen, insoweit die Landesgesetze nicht ein anderes 
bestimmen, den Gemeinden zu, welche die sächlichen Kosten der Standesämter 
(§§ 8, 9) zu tragen haben. 
34. Gesetz über die Presse. 
Vom 7. Mai 1874. 
(R.-G. Bl. S. 65.) 
I. Einleitende Bestimmungen. 
Freiheit der Presse. 
§ 1. Die Freiheit der Presse unterliegt nur denjenigen Beschränkungen, 
welche durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen sind. 
Anwendungsgebiet des Gesetzes. 
§ 2. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Erzeugnisse 
der Buchdruckerpresse, sowie auf alle anderen, durch mechanische oder chemische 
Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften 
und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schriften, und von Musikalien mit 
Text oder Erläuterungen. 
Was im folgenden von „Druckschriften“ verordnet ist, gilt für alle vor- 
stehend bezeichneten Erzeugnisse. 
Verbreitung einer Druckschrift. 
§ 3. Als Verbreitung einer Druckschrift im Sinne dieses Gesetzes gilt 
auch das Anschlagen, Ausstellen oder Auslegen derselben an Orten, wo sie 
der Kenntnisnahme durch das Publikum zugänglich ist. 
Keine Entziehung des Gewerbebetriebs. 
§ 4. Eine Entziehung der Befugnis zum selbständigen Betriebe irgend 
eines Preßgewerbes oder sonst zur Herausgabe und zum Vertriebe von Druck- 
schriften kann weder im administrativen, noch im richterlichen Wege stattfinden. 
Im übrigen sind für den Betrieb der Preßgewerbe die Bestimmungen 
der Gewerbeordnung maßgebend. 
38“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.