Beurkundung des Personenstandes usw. — Gesetz über die Presse. 595
Strafbarer Standesbeamter.
§ 69. Ein Standesbeamter, welcher unter Außerachtlassung der in
diesem Gesetze und in dem Bürgerlichen Gesetzbuche gegebenen Vorschriften eine
Eheschließung vollzieht, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
§ 70. Gebühren und Geldstrafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes
zur Erhebung gelangen, fließen, insoweit die Landesgesetze nicht ein anderes
bestimmen, den Gemeinden zu, welche die sächlichen Kosten der Standesämter
(§§ 8, 9) zu tragen haben.
34. Gesetz über die Presse.
Vom 7. Mai 1874.
(R.-G. Bl. S. 65.)
I. Einleitende Bestimmungen.
Freiheit der Presse.
§ 1. Die Freiheit der Presse unterliegt nur denjenigen Beschränkungen,
welche durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Anwendungsgebiet des Gesetzes.
§ 2. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Erzeugnisse
der Buchdruckerpresse, sowie auf alle anderen, durch mechanische oder chemische
Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften
und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schriften, und von Musikalien mit
Text oder Erläuterungen.
Was im folgenden von „Druckschriften“ verordnet ist, gilt für alle vor-
stehend bezeichneten Erzeugnisse.
Verbreitung einer Druckschrift.
§ 3. Als Verbreitung einer Druckschrift im Sinne dieses Gesetzes gilt
auch das Anschlagen, Ausstellen oder Auslegen derselben an Orten, wo sie
der Kenntnisnahme durch das Publikum zugänglich ist.
Keine Entziehung des Gewerbebetriebs.
§ 4. Eine Entziehung der Befugnis zum selbständigen Betriebe irgend
eines Preßgewerbes oder sonst zur Herausgabe und zum Vertriebe von Druck-
schriften kann weder im administrativen, noch im richterlichen Wege stattfinden.
Im übrigen sind für den Betrieb der Preßgewerbe die Bestimmungen
der Gewerbeordnung maßgebend.
38“