Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

596 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
§ 5. Die nichtgewerbsmäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften 
kann durch die Ortspolizeibehörde denjenigen Personen verboten werden, welchen 
nach § 57 der Gewerbeordnung ein Legitimationsschein versagt werden darf. 
Zuwiderhandlungen gegen ein solches Verbot werden nach § 148 der 
Gewerbeordnung bestraft. 
II. Ordnung der Presse. 
Neunung des Druckers, Verlegers oder Verfassers. 
8§ 6. Auf jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druck- 
schrift muß der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den 
Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort 
des Verlegers, oder — beim Selbstvertriebe der Druckschrift — des Verfassers 
oder Herausgebers genannt sein. An Stelle des Namens des Druckers oder 
Verlegers genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des 
Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden 
Druckschriften, als: Formulare, Preiszettel, Visitenkarten und dergleichen, sowie 
Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit 
und Ort der Wahl und die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten. 
Neunung des verantwortlichen Redakteurs. 
8 7. Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzeren, 
wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen (periodische Druckschriften im 
Sinne dieses Gesetzes), müssen außerdem auf jeder Nummer, jedem Stücke oder 
Hefte den Namen und Wohnort des verantwortlichen Redakteurs enthalten. 
Die Benennung mehrerer Personen als verantwortliche Redakteure ist nur 
dann zulässig, wenn aus Form und Inhalt der Benennung mit Bestimmtheit 
zu ersehen ist, für welchen Teil der Druckschrift jede der benannten Personen 
die Redaktion besorgt. 
Person des verantwortlichen Redakteurs. 
8 8. Verantwortliche Redakteure periodischer Druckschriften dürfen nur 
Personen sein, welche verfügungsfähig, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
sind und im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 
haben.
	        
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