596 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
§ 5. Die nichtgewerbsmäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften
kann durch die Ortspolizeibehörde denjenigen Personen verboten werden, welchen
nach § 57 der Gewerbeordnung ein Legitimationsschein versagt werden darf.
Zuwiderhandlungen gegen ein solches Verbot werden nach § 148 der
Gewerbeordnung bestraft.
II. Ordnung der Presse.
Neunung des Druckers, Verlegers oder Verfassers.
8§ 6. Auf jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druck-
schrift muß der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den
Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort
des Verlegers, oder — beim Selbstvertriebe der Druckschrift — des Verfassers
oder Herausgebers genannt sein. An Stelle des Namens des Druckers oder
Verlegers genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma.
Ausnahmen.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des
Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden
Druckschriften, als: Formulare, Preiszettel, Visitenkarten und dergleichen, sowie
Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit
und Ort der Wahl und die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten.
Neunung des verantwortlichen Redakteurs.
8 7. Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzeren,
wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen (periodische Druckschriften im
Sinne dieses Gesetzes), müssen außerdem auf jeder Nummer, jedem Stücke oder
Hefte den Namen und Wohnort des verantwortlichen Redakteurs enthalten.
Die Benennung mehrerer Personen als verantwortliche Redakteure ist nur
dann zulässig, wenn aus Form und Inhalt der Benennung mit Bestimmtheit
zu ersehen ist, für welchen Teil der Druckschrift jede der benannten Personen
die Redaktion besorgt.
Person des verantwortlichen Redakteurs.
8 8. Verantwortliche Redakteure periodischer Druckschriften dürfen nur
Personen sein, welche verfügungsfähig, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
sind und im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben.