Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gesetz über die Presse. 597 
Pflichtexemplar. 
§ 9. Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druckschrift 
muß der Verleger, sobald die Austeilung oder Versendung beginnt, ein 
Exemplar gegen eine ihm sofort zu erteilende Bescheinigung an die Polizei- 
behörde des Abgabeorts unentgeltlich abliefern. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, welche 
qusschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der 
Industrie dienen. 
Pflicht zur Aufnahme amtlicher Bekanntmachungen. 
8 10. Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift, welche 
Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden mit- 
geteilten amtlichen Bekanntmachungen auf deren Verlangen gegen Zahlung 
der üblichen Einrückungsgebühren in eine der beiden nächsten Nummern des 
Blattes aufzunehmen. 
Pflicht zur Berichtigung. 
§5 11. Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift ist 
verpflichtet, eine Berichtigung der in letzterer mitgeteilten Tatsachen auf Ver- 
langen einer beteiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Ein- 
schaltungen oder Weglassungen aufzunehmen, sofern die Berichtigung von dem 
Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf tatsächliche 
Angaben beschränkt. 
Der Abdruck muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, 
für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer und zwar in demselben 
Teile der Druckschrift und mit derselben Schrift, wie der Abdruck des zu 
berichtigenden Artikels geschehen. 
Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den Raum 
der zu berichtigenden Mitteilung überschreitet; für die über dieses Maß hinaus- 
gehenden Zeilen sind die üblichen Einrückungsgebühren zu entrichten. 
Behördliche Druckschriften. 
§ 12. Auf die von den deutschen Reichs-, Staats= und Gemeinde- 
behörden, von dem Reichstage oder von der Landesvertretung eines deutschen 
Bundesstaats ausgehenden Druckschriften finden, soweit sich ihr Inhalt auf 
amtliche Mitteilungen beschränkt, die Vorschriften der §8 6 bis 11 keine 
Anwendung. 
Korrespondenzen. 
§ 13. Die auf mechanischem oder chemischem Wege vervielfältigten, 
periodischen Mitteilungen (lithographierte, autographierte, metallographierte,
	        
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