Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

600 Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umstände nachweisen, welche 
diese Anwendung unmöglich gemacht haben. 
Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen aus- 
geschlossen, wenn sie als den Verfasser oder Einsender, mit dessen Einwilligung 
die Veröffentlichung geschehen ist, oder, wenn es sich um eine nicht periodische 
Druckschrift handelt, als den Herausgeber derselben, oder als einen der in 
obiger Reihenfolge vor ihr Benannten eine Person bis zur Verkündigung des 
ersten Urteils nachweist, welche in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines 
deutschen Bundesstaats sich befindet, oder falls sie verstorben ist, sich zur Zeit 
der Veröffentlichung befunden hat; hinsichtlich des Verbreiters ausländischer 
Druckschriften außerdem, wenn ihm dieselben im Wege des Buchhandels zu- 
gekommen sind. 
IV. Verjährung. 
§ 22. Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche 
durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, 
sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe be- 
droht sind, verjährt in sechs Monaten. 
V. Beschlagnahme. 
Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung. 
§ 23. Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche An- 
ordnung findet nur statt: 
1. wenn eine Druckschrift den Vorschriften der §§ 6 und 7 nicht ent- 
spricht, oder den Vorschriften des § 14 zuwider verbreitet wird, 
2. wenn durch eine Druckschrift einem auf grund des § 15 dieses 
Gesetzes erlassenen Verbot zuwider gehandelt wird, 
3. wenn der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand einer der in 
den §§ 85, 95, 111, 130 oder 184 des deutschen Strafgesetzbuchs 
mit Strafe bedrohten Handlungen begründet, in den Fällen der 
8§ 111 und 130 jedoch nur dann, wenn dringende Gefahr besteht, 
daß bei Verzögerung der Beschlagnahme die Aufforderung oder 
Anreizung ein Verbrechen oder Vergehen unmittelbar zur Folge 
haben werde. 
Richterliche Bestätigung von Beschlagnahmen binnen 48 Stunden. 
§ 24. Ueber die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Beschlag- 
nahme hat das zuständige Gericht zu entscheiden.
	        
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