600 Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umstände nachweisen, welche
diese Anwendung unmöglich gemacht haben.
Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen aus-
geschlossen, wenn sie als den Verfasser oder Einsender, mit dessen Einwilligung
die Veröffentlichung geschehen ist, oder, wenn es sich um eine nicht periodische
Druckschrift handelt, als den Herausgeber derselben, oder als einen der in
obiger Reihenfolge vor ihr Benannten eine Person bis zur Verkündigung des
ersten Urteils nachweist, welche in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines
deutschen Bundesstaats sich befindet, oder falls sie verstorben ist, sich zur Zeit
der Veröffentlichung befunden hat; hinsichtlich des Verbreiters ausländischer
Druckschriften außerdem, wenn ihm dieselben im Wege des Buchhandels zu-
gekommen sind.
IV. Verjährung.
§ 22. Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche
durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden,
sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe be-
droht sind, verjährt in sechs Monaten.
V. Beschlagnahme.
Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung.
§ 23. Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche An-
ordnung findet nur statt:
1. wenn eine Druckschrift den Vorschriften der §§ 6 und 7 nicht ent-
spricht, oder den Vorschriften des § 14 zuwider verbreitet wird,
2. wenn durch eine Druckschrift einem auf grund des § 15 dieses
Gesetzes erlassenen Verbot zuwider gehandelt wird,
3. wenn der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand einer der in
den §§ 85, 95, 111, 130 oder 184 des deutschen Strafgesetzbuchs
mit Strafe bedrohten Handlungen begründet, in den Fällen der
8§ 111 und 130 jedoch nur dann, wenn dringende Gefahr besteht,
daß bei Verzögerung der Beschlagnahme die Aufforderung oder
Anreizung ein Verbrechen oder Vergehen unmittelbar zur Folge
haben werde.
Richterliche Bestätigung von Beschlagnahmen binnen 48 Stunden.
§ 24. Ueber die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Beschlag-
nahme hat das zuständige Gericht zu entscheiden.