Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gesetz über die Presse. 601 
Staatsanwaltschaft. 
Diese Entscheidung muß von der Staatsanwaltschaft binnen vierundzwanzig 
Stunden nach Anordnung der Beschlagnahme beantragt und von dem Gericht 
binnen vierundzwanzig Stunden nach Empfang des Antrags erlassen werden. 
Polizeibehörde. 
Hat die Polizeibehörde die Beschlagnahme ohne Anordnung der Staats- 
anwaltschaft verfügt, so muß sie die Absendung der Verhandlungen an die 
letztere ohne Verzug und spätestens binnen zwölf Stunden bewirken. Die Staats- 
anwaltschaft hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlagnahme mitttelst 
einer sofort vollstreckbaren Verfügung anzuordnen oder die gerichtliche Bestätigung 
binnen zwölf Stunden nach Empfang der Verhandlungen zu beantragen. 
Erlöschen der Beschlagnahme. 
Wenn nicht bis zum Ablaufe des fünften Tages nach Anordnung der 
Beschlagnahme der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde, welche die Be- 
schlagnahme angeordnet hat, zugegangen ist, erlischt die letztere und muß die 
Freigabe der einzelnen Stücke erfolgen. 
§ 25. Gegen den Beschluß des Gerichts, welcher die vorläufige Be- 
schlagnahme aufhebt, findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
Wiederaufhebung der gerichtlich bestätigten Beschlagnahme. 
§ 26. Die vom Gericht bestätigte, vorläufige Beschlagnahme ist wieder 
aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Wochen nach der Bestätigung die Straf- 
verfolgung in der Hauptsache eingeleitet worden ist. 
Umfang der Beschlagnahme. 
§ 27. Die Beschlagnahme von Druckschriften trifft die Exemplare nur 
da, wo dergleichen zum Zwecke der Verbreitung sich befinden. Sie kann sich 
auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei 
Druckschriften im engeren Sinne hat auf Antrag des Beteiligten statt Be- 
schlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen. 
Bei der Beschlagnahme sind die dieselbe veranlassenden Stellen der 
Schrift unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen. Trennbare 
Teile der Druckschrift (Beilagen einer Zeitung usw.), welche nichts Strafbares 
enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen. 
Wirkung der Beschlagnahme; Strafbestimmung. 
§ 28. Während der Dauer der Beschlagnahme ist die Verbreitung der 
von derselben betroffenen Druckschrift oder der Wiederabdruck der die Beschlag- 
nahme veranlassenden Stellen unstatthaft.
	        
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