Gesetz über die Presse. 601
Staatsanwaltschaft.
Diese Entscheidung muß von der Staatsanwaltschaft binnen vierundzwanzig
Stunden nach Anordnung der Beschlagnahme beantragt und von dem Gericht
binnen vierundzwanzig Stunden nach Empfang des Antrags erlassen werden.
Polizeibehörde.
Hat die Polizeibehörde die Beschlagnahme ohne Anordnung der Staats-
anwaltschaft verfügt, so muß sie die Absendung der Verhandlungen an die
letztere ohne Verzug und spätestens binnen zwölf Stunden bewirken. Die Staats-
anwaltschaft hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlagnahme mitttelst
einer sofort vollstreckbaren Verfügung anzuordnen oder die gerichtliche Bestätigung
binnen zwölf Stunden nach Empfang der Verhandlungen zu beantragen.
Erlöschen der Beschlagnahme.
Wenn nicht bis zum Ablaufe des fünften Tages nach Anordnung der
Beschlagnahme der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde, welche die Be-
schlagnahme angeordnet hat, zugegangen ist, erlischt die letztere und muß die
Freigabe der einzelnen Stücke erfolgen.
§ 25. Gegen den Beschluß des Gerichts, welcher die vorläufige Be-
schlagnahme aufhebt, findet ein Rechtsmittel nicht statt.
Wiederaufhebung der gerichtlich bestätigten Beschlagnahme.
§ 26. Die vom Gericht bestätigte, vorläufige Beschlagnahme ist wieder
aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Wochen nach der Bestätigung die Straf-
verfolgung in der Hauptsache eingeleitet worden ist.
Umfang der Beschlagnahme.
§ 27. Die Beschlagnahme von Druckschriften trifft die Exemplare nur
da, wo dergleichen zum Zwecke der Verbreitung sich befinden. Sie kann sich
auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei
Druckschriften im engeren Sinne hat auf Antrag des Beteiligten statt Be-
schlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen.
Bei der Beschlagnahme sind die dieselbe veranlassenden Stellen der
Schrift unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen. Trennbare
Teile der Druckschrift (Beilagen einer Zeitung usw.), welche nichts Strafbares
enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.
Wirkung der Beschlagnahme; Strafbestimmung.
§ 28. Während der Dauer der Beschlagnahme ist die Verbreitung der
von derselben betroffenen Druckschrift oder der Wiederabdruck der die Beschlag-
nahme veranlassenden Stellen unstatthaft.