602 Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Wer mit Kenntnis der verfügten Beschlagnahme dieser Bestimmung
entgegenhandelt, wird mit Geldstrafe bis fünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten bestraft.
Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte.
8 29. Zur Entscheidung über die durch die Presse begangenen Ueber—
tretungen sind die Gerichte auch in denjenigen Bundesstaaten ausschließlich
zuständig, wo zur Zeit noch deren Aburteilung den Verwaltungsbehörden zusteht.
Soweit in einzelnen Bundesstaaten eine Mitwirkung der Staats-
anwaltschaft bei den Gerichten unterster Instanz nicht vorgeschrieben ist, sind
in den Fällen der ohne richterliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme die
Akten unmitttelbar dem Gericht vorzulegen.
VI. Schlußbestimmungen.
§ 30. Die für Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des erklärten
Kriegs= (Belagerungs-) Zustandes oder innerer Unruhen (Aufruhrs) in bezug
auf die Presse bestehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben auch
diesem Gesetze gegenüber bis auf weiteres in Kraft.
Landesgesetze.
Das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften über das öffentliche
Anschlagen, Anheften, Ausstellen, sowie die öffentliche, unentgeltliche Verteilung
von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen zu erlassen, wird durch dieses
Gesetz nicht berührt.
Dasselbe gilt von den Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe von
Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen.
Vorbehaltlich der auf den Landesgesetzen beruhenden allgemeinen Gewerbe-
steuer findet eine besondere Besteuerung der Presse und der einzelnen Preß-
erzeugnisse (Zeitungs= und Kalenderstempel, Abgaben von Inseraten usw.) nicht statt.
35. Gesetz,
betreffend die Stimmzettel für öffentliche Wahlen.
Vom 12. März 1884.
(R.G. Bl. S. 17.)
Stimmzettel, welche im Wege der Vervielfältigung hergestellt sind und
nur die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten, gelten nicht als
Druckschriften im Sinne der Reichs= und der Landesgesetze.