Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gesetz über die Presse. — Stimmzettel. — Auswanderungswesen. 603 
36. Gesetz über das Ausmanderungswesen. 
Vom 9. Juni 1897. 
(R.G. Bl. S. 463.) 
(Auszug.) 
I. Unternehmer. 
8 1. Wer die Beförderung von Auswanderern nach außerdeutschen 
Ländern betreiben will (Unternehmer), bedarf hierzu der Erlaubnis. 
Beschränkung der Erlaubnis. 
§ 6. Die Erlaubnis ist nur für bestimmte Länder, Teile von solchen 
oder bestimmte Orte und im Falle überseeischer Beförderung nur für bestimmte 
Einschiffungshäfen zu erteilen. 
Inhalt der Erlaubnis. 
8 8. Die Erlaubnis berechtigt den Unternehmer zum Geschäftsbetrieb 
im ganzen Reichsgebiete mit der Einschränkung, daß er außerhalb des Gemeinde- 
bezirkes seiner gewerblichen Niederlassung und des Gemeindebezirkes seiner 
etwaigen Zweigniederlassungen bei der Ausübung seines gesamten Geschäfts- 
betriebs, soweit es sich dabei nicht lediglich um die Erteilung von Auskunft 
auf Anfrage oder um die Veröffentlichung der Beförderungsgelegenheiten und 
Beförderungsbedingungen handelt, ausschließlich der Vermittlung seiner nach 
5 11 ff. zugelassenen Agenten sich zu bedienen hat. 
Stellvertreter. 
8 9. Der Unternehmer kann seine Befugnisse zum Geschäftsbetriebe 
durch Stellvertreter ausüben. Die Bestellung eines solchen ist erforderlich für 
die Geschäftsführung in Zweigniederlassungen. 
Nach dem Tode des Unternehmers sowie im Falle einer Vormundschaft 
oder Pflegschaft kann der Geschäftsbetrieb noch längstens sechs Monate durch 
Stellvertreter fortgesetzt werden. 
Die Bestellung eines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des 
Reichskanzlers. 
II. Agenten. 
8 11. Wer bei einem Betriebe der im § 1 bezeichneten Art durch 
Vorbereitung, Vermittlung oder Abschluß des Beförderungsvertrags gewerbs- 
mäßig mitwirken will (Agent), bedarf hierzu der Erlaubnis.
	        
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