Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

606 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
§ 32. Der Unternehmer kann verpflichtet werden, zur Sicherstellung 
der ihm aus den §§ 27 bis 30 entstehenden Verpflichtungen eine das Ueber- 
fahrtsgeld um den halben Betrag übersteigende Summe zu versichern oder 
einen der Versicherungssumme entsprechenden Betrag zu hinterlegen. 
Seetüchtiges Schiff. 
§ 33. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß das Schiff, 
mit welchem die Auswanderer befördert werden sollen, für die beabsichtigte 
Reise völlig seetüchtig, vorschriftsmäßig eingerichtet, ausgerüstet und ver- 
proviantiert ist. 
Die gleiche Verpflichtung trifft den Führer des Schiffes. 
Amtliche Untersuchung des Schiffes. 
§ 34. Jedes Auswandererschiff unterliegt vor dem Antritte der Reise 
einer Untersuchung über seine Seetüchtigkeit, Einrichtung, Ausrüstung und 
Verproviantierung. 
Die Untersuchung erfolgt durch amtliche, von den Landesregierungen 
bestellte Besichtiger. 
Aerztliche Untersuchung der Auswanderer. 
§ 35. Vor Abgang des Schiffes ist der Gesundheitszustand der Aus- 
wanderer und der Schiffsbesatzung durch einen von der Auswanderungsbehörde 
(40) zu bestimmenden Arzt zu untersuchen. 
Vorschriften des Bundesrats. 
§ 36. Der Bundesrat erläßt Vorschriften über die Beschaffenheit, 
Einrichtung, Ausrüstung und Verproviantierung der Auswandererschiffe, über 
die amtliche Besichtigung und Kontrolle dieser Schiffe, ferner über die ärztliche 
Untersuchung der Reisenden und der Schiffsbesatzung vor der Einschiffung, 
über die Ausschließung kranker Personen, über das Verfahren bei der Ein- 
schiffung und über den Schutz der Auswanderer in gesundheitlicher und 
sittlicher Hinsicht. 
Die vom Bundesrat erlassenen Vorschriften sind durch das Reichs- 
Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammen- 
tritte zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
Begriff des Auswandererschiffes. 
§ 37. Als Auswandererschiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten alle nach 
außereuropäischen Häfen bestimmten Seeschiffe, mit denen, abgesehen von den 
Kajütspassagieren, mindestens fünfundzwanzig Reisende befördert werden sollen.
	        
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