608 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vorwissen begangen ist,
oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung
des Stellvertreters es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Die gleiche Strafe trifft Schiffsführer, welche den ihnen im § 33 Abs. 2
und im 8 41 Abs. 3 auferlegten Verpflichtungen oder den auf grund des
§ 36 erlassenen Vorschriften zuwiderhandeln, ohne Unterschied, ob die Zuwider-
handlung im Inlande oder im Auslande begangen ist.
§ 44. Agenten (8 11), welche den Bestimmungen der §§ 15, 16, 17,
22 Abs. 2, 23 und 25 oder den für die Ausübung ihres Geschäftsbetriebs
von den zuständigen Behörden erlassenen Vorschriften zuwiderhandeln, werden
mit Geldstrafe von dreißig bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis
zu drei Monaten bestraft.
§ 45. Wer ohne die nach §§ 1 und 11 erforderliche Erlaubnis die
Beförderung von Auswanderern betreibt oder bei einem solchen Betriebe
gewerbsmäßig mitwirkt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit
Geldstrafe bis zu sechstausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich zum Geschäfte macht,
zur Auswanderung anzuwerben.
§ 46. Wer der Vorschrift des § 26 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
8 47. Wer den auf grund des § 42 erlassenen Vorschriften zuwider-
handelt, wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark
oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Verleitung einer Frauensperson zur Auswanderung.
§ 48. Wer eine Frauensperson zu dem Zwecke, sie der gewerbsmäßigen
Unzucht zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur Aus-
wanderung verleitet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Neben
der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auszusprechen:
auch kann zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend
Mark sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher
mit Kenntnis des vom Täter in solcher Weise verfolgten Zweckes die Aus-
wanderung der Frauensperson vorsätzlich befördert; sind mildernde Umstände
vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein, neben
welcher auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark erkannt
werden kann.