Auswanderungswesen. — Gebrauch von Sprengstoffen. 609
§*48 des Gesetzes über das Auswanderungswesen ist insbesondere gegen
den internationalen Mädchenhandel gerichtet.
Zur wirksameren Bekämpfung desselben ist eine Zentral-Polizeistelle bei
dem Königlichen Polizeipräsidium in Berlin errichtet worden; dieselbe führt
die Bezeichnung:
Zentralpolizeistelle zur Bekämpfung des internationalen Mädchenhandels.
Ihre geschäftliche Korrespondenz wird unter der Bezeichnung „König-
licher Polizeipräsident Abteilung IV, Zentralpolizeistelle zur Bekämpfung des
internationalen Mädchenhandels in Berlin“ geführt.
Die Zentralpolizeistelle bildet eine Sammelstelle für Nachrichten über
den internationalen Mädchenhandel. Zu dem Zweck wird sie teils die aus
eigenem Antriebe von den Behörden ihr gemachten Mitteilungen entgegen-
nehmen, teils sachgemäße Erkundigungen, darunter auch über die Verurteilung
von Mädchenhändlern einziehen. Die Zentralpolizeistelle führt über die ihr
bekannt gewordenen Mädchenhändler Personalaufzeichnungen und teilt in
geeigneten Zwischenräumen den in betracht kommenden Polizeibehörden die
Namen der Mädchenhändler unter Beifügung einer kurzen Charakteristik, wenn
möglich auch einer Personalbeschreibung mit. Die der Zentralpolizeistelle
zugehenden Nachrichten über das Eintreffen oder die Durchreise verschleppter
Mädchen hat sie sofort den zuständigen örtlichen Polizeibehörden zu übermitteln.
Soweit ihr sonstige Umstände bekannt werden, welche vermuten lassen,
daß bei näheren Ermittelungen ein Strafverfahren wegen Mädchenhandels
einzuleiten ist, hat sie der örtlich zuständigen Polizeibehörde Mitteilung zu
machen, daß diese die Einleitung des Strafverfahrens herbeiführt.
In geeignet scheinenden Fällen kann die Zentralpolizeistelle ihr Material
auch direkt der Staatsanwaltschaft mitteilen.
Im übrigen richtet sich der Verkehr der Zentralpolizeistelle mit den
Behörden der Staatsanwaltschaft und der Gerichte nach den für das Polizei-
präsidium darüber bestehenden Vorschriften.
37. Gesetz
gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
von Sprengstoffen.
Vom 9. Juni 1884.
(R.G.Bl. S. 61.)
Polizeiliche Genehmigung.
§ 1. Die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz von Sprengstoffen
sowie die Einführung derselben aus dem Auslande ist unbeschadet der bestehenden
sonstigen Beschränkungen nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig.
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