610 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Registerführung.
Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen
befaßt, hat ein Register zu führen, aus welchem die Mengen der hergestellten,
aus dem Auslande eingeführten oder sonst zum Zweck des Vertriebes
angeschafften Sprengstoffe, sowie die Bezugsquellen und der Verbleib derselben
ersichtlich sein müssen. Dieses Register ist der zuständigen Behörde auf
Erfordern jederzeit vorzulegen.
Ausnahmen.
Auf Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden,
finden vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Vorschriften die Bestimmungen
des ersten und des zweiten Absatzes keine Anwendung. Die Bezeichnung
dieser Stoffe erfolgt durch Beschluß des Bundesrats.
Insoweit Sprengstoffe zum eigenen Gebrauch durch Reichs= oder Landes-
behörden von der zuständigen Verwaltung hergestellt, besessen, eingeführt oder
vertrieben werden, bleiben die Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes
ebenfalls ausgeschlossen.
8 2. Die Zentralbehörden der Bundesstaaten erlassen die zur Aus-
führung der Vorschriften in dem § 1 Abs. 1 und 2, sowie in dem § 15
erforderlichen näheren Anordnungen und bestimmen die Behörden, welche über
die Gesuche um Gestattung der Herstellung, des Vertriebes, des Besitzes und
der Einführung von Sprengstoffen Entscheidung zu treffen haben.
§ 3. Gegen die versagende Verfügung ist nur die Beschwerde an
die Aufsichtsbehörde innerhalb 14 Tagen zulässig. Dieselbe hat keine auf-
schiebende Wirkung.
§ 4. Die Erteilung der nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis
erfolgt in widerruflicher Weise. Wegen der Beschwerde gegen die Zurücknahme
gilt die Vorschrift des § 3 des gegenwärtigen Gesetzes.
Strafbestimmungen.
§ 5. Wer vorsätzlich durch Anwendung von Sprengstoffen Gefahr für
das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines anderen herbeiführt, wird
mit Zuchthaus bestraft.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden,
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren, und wenn der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder
lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.