Gebrauch von Sprengstoffen. 611
Ist durch die Handlung der Tod eines Menschen herbeigeführt worden
und hat der Täter einen solchen Erfolg voraussehen können, so ist auf Todes-
strafe zu erkennen.
§ 6. Haben mehrere die Ausführung einer oder mehrerer nach § 5
zu ahndender strafbaren Handlungen verabredet oder sich zur fortgesetzten
Begehung derartiger, wenn auch im einzelnen noch nicht bestimmter Handlungen
verbunden, so werden dieselben, auch ohne daß der Entschluß der Verübung
des Verbrechens durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung ent-
halten, betätigt worden ist, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
§ 7. Wer Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt, oder in seinem
Besitze hat, in der Absicht, durch Anwendung derselben Gefahr für das
Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines anderen entweder selbst herbei-
zuführen oder andere Personen zur Begehung dieses Verbrechens in den
Stand zu setzen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Der gleichen Strafe verfällt, wer Sprengstoffe, wissend, daß dieselben
zur Begehung eines in dem § 5 vorgesehenen Verbrechens bestimmt sind, an
andere Personen überläßt.
§ 8. Wer Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt, wissentlich in seinem
Besitze hat oder an andere Personen überläßt unter Umständen, welche nicht
erweisen, daß dies zu einem erlaubten Zweck geschieht, wird mit Zuchthaus-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Jahre bestraft.
Diese Bestimmung findet auf die gemäß § 1 Abs. 3 vom Bundesrat bezeichneten
Stoffe nicht Anwendung.
8 9. Wer der Vorschrift in dem ersten Absatz des § 1 zuwider es
unternimmt, ohne polizeiliche Ermächtigung Sprengstoffe herzustellen, vom
Auslande einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst an andere zu über-
lassen, oder wer im Besitze derartiger Stoffe betroffen wird, ohne polizeiliche
Erlaubnis hierzu nachweisen zu können, ist mit Gefängnis von drei Monaten
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Gleicher Strafe verfällt, wer die Vorschriften des § 1 Abs. 2, die von den
Zentralbehörden in Gemäßheit des § 2 getroffenen Anordnungen oder die bereits
bestehenden oder noch zu erlassenden sonstigen polizeilichen Bestimmungen über den
Verkehr mit Sprengstoffen, auf welche § 1 Abs. 1 Anwendung findet, übertritt.
8 10. Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer durch Ver-
breitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften
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