Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

612 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
oder anderen Darstellungen, oder wer in Schriften oder anderen Darstellungen 
zur Begehung einer der in den 885 und ö bezeichneten strafbaren Handlungen 
oder zur Teilnahme an denselben auffordert, wird mit Zuchthaus bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher auf die vorbezeichnete Weise 
zur Begehung der im Absatz 1 gedachten strafbaren Handlungen insbesondere 
dadurch anreizt oder verleitet, daß er dieselben anpreist oder als etwas 
Rühmliches darstellt. 
Polizeiaufsicht. Einziehung. 
§ 11. In den Fällen der §§ 5, 6, 7, 8 und 10 kann auf Zulässigkeit 
von Polizeiaufsicht erkannt werden. In den Fällen der 8§§ 5, 6, 7, 8 und 
in dem Falle einer Anwendung der Strafvorschriften des § 9 ist auf Ein- 
ziehung der zur Zubereitung der Sprengstoffe gebrauchten oder bestimmten 
Gegenstände, sowie der im Besitze des Verurteilten vorgefundenen Vorräte 
von Sprengstoffen zu erkennen, ohne Unterschied, ob dieselben dem Verurteilten 
gehören oder nicht. 
&s#4 Abs. 2 Nr. 1 und § 139 des Reichsstrafgesetzbuchs anwendbar. 
§ 12. Die Bestimmungen im § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs 
für das Deutsche Reich finden auch auf die in den 8§ 5, 6, 7, 8 und 10 
dieses Gesetzes vorgesehenen Verbrechen Anwendung. 
§ 13. Der in dem § 139 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich 
angedrohten Strafe verfällt, wer von dem Vorhaben eines im § 5 vorgesehenen 
Verbrechens oder von einer im § 6 vorgesehenen Verabredung oder von dem 
Tatbestande eines im § 7 des gegenwärtigen Gesetzes unter Strafe gestellten 
Verbrechens in glaubhafter Weise Kenntnis erhält und es unterläßt, der durch das 
Verbrechen bedrohten Person oder der Behäörde rechtzeitig Anzeige zu machen. 
33. Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse. 
Vom 3. Juli 1893. 
(R.G. Bl. S. 205.) 
Strafbestimmungen. 
§ 1. Wer vorsätzlich Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, 
deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, in 
den Besitz oder zur Kenntnis eines anderen gelangen läßt, wird, wenn er 
weiß, daß dadurch die Sicherheit des Deutschen Reichs gefährdet wird, mit
	        
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