Verrat militärischer Geheimnisse. — Impfgesetz. 615
39. Impfgesetz.
Vom 8. April 1874.
(R. G. Bl. S. 31.)
(Auszug.)
Impfpflichtige.
8 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden:
1. jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr folgenden
Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugnis (§ 10) die
natürlichen Blattern überstanden hat;
2. jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule,
mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb des
Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt,
sofern er nicht nach ärztlichem Zeugnis in den letzten fünf Jahren
die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft
worden ist.
8 2. Ein Impfpflichtiger (§ 1), welcher nach ärztlichem Zeugnis ohne
Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann,
ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes
der Impfung zu unterziehen.
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der
zuständige Impfarzt (§ 6) endgültig zu entscheiden.
§ 3. Ist eine Impfung nach dem Urteile des Arztes (§ 5) erfolglos
geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dann
erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden.
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der
Impfung durch den Impfarzt (§ 6) vorgenommen werde.
8 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (88 1, 2) unterblieben,
so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist
nachzuholen.
8 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten
Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.