618 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene
ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung
oder der ihr folgenden Gestellung (8 5) entzogen geblieben sind, werden mit
Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
§ 15. Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch § 8 Abs. 2, 87
und durch 8 13 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden
mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft.
8 16. Wer unbefugterweise (8 8) Impfungen vornimmt, wird mit
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn
Tagen bestraft.
8 17. Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrlässig handelt,
wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnisstrafe bis
zu drei Monaten bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine härtere
Strafe eintritt.
40. Gesetz,
betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten.
Vom 30. Juni 1900.
(R. G. Bl. S. 306.)
Ausführungsbestimmungen vom 6. Oktober 1900 (R. G. Bl. S. 849 ff.).
(Auszug.)
Anzeigepflicht.
8 1. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an
Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelb-
fieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern),
sowie jeder Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, ist der
für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Polizei-
behörde unverzüglich anzuzeigen.
Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei
der Polizeibehörde des bisherigen und des neuen Aufenthaltsorts zur Anzeige
zu bringen.