620 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Ausbruch der Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet
ist. In Notfällen kann der beamtete Arzt die Ermittelung auch vornehmen,
ohne daß ihm eine Nachricht der Polizeibehörde zugegangen ist.
In Ortschaften mit mehr als 10 000 Einwohner ist nach den Be-
stimmungen des Abs. 1 auch dann zu verfahren, wenn Erkrankungs= oder
Todesfälle in einem räumlich abgegrenzten Teile der Ortschaft, welcher von
der Krankheit bis dahin verschont geblieben war, vorkommen.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann Ermittelungen über jeden einzelnen
Krankheits= oder Todesfall anordnen. Solange eine solche Anordnung nicht
getroffen ist, sind nach der ersten Feststellung der Krankheit von dem beamteten
Arzte Ermittelungen nur im Einverständnisse mit der unteren Verwaltungs-
behörde und nur insoweit vorzunehmen, als dies erforderlich ist, um die Aus-
breitung der Krankheit örtlich oder zeitlich zu verfolgen.
§ 7. Dem beamteten Arzt ist, soweit er es zur Feststellung der Krank-
heit für erforderlich und ohne Schädigung des Kranken für zulässig hält, der
Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche und die Vornahme der zu den
Ermittelungen über die Krankheit erforderlichen Untersuchungen zu gestatten.
Auch kann bei Cholera-, Gelbfieber= und Pestverdacht eine Oeffnung der
Leiche polizeilich angeordnet werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur
Feststellung der Krankheit für erforderlich hält.
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, den Untersuchungen, insbesondere
auch der Leichenöffnung beizuwohnen.
Die in §§ 2 und 3 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle
für die Entstehung und den Verlauf der Krankheit wichtigen Umstände dem
beamteten Arzte und der zuständigen Behörde auf Befragen Auskunft zu erteilen.
§ 8. Ist nach dem Gutachten des beamteten Arztes der Ausbruch der
Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet, so hat die
Polizeibehörde unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen.
§ 9. Bei Gefahr im Verzuge kann der beamtete Arzt schon vor dem
Einschreiten der Polizeibehörde die zur Verhütung der Verbreitung der Krank-
heit zunächst erforderlichen Maßregeln anordnen. Der Vorsteher der Ortschaft
hat den von dem beamteten Arzte getroffenen Anordnungen Folge zu leisten.
Von den Anordnungen hat der beamtete Arzt der Polizeibehörde sofort schrift-
liche Mitteilung zu machen; sie bleiben so lange in Kraft, bis von der zu-
ständigen Behörde anderweite Verfügung getroffen wird.