622 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Auf die Absonderung krankheits- oder ansteckungsverdächtiger Personen
finden die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäße Anwendung. Jedoch dürfen
krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen nicht in demselben Raume mit
kranken Personen untergebracht werden. Ansteckungsverdächtige Personen
dürfen in demselben Raume mit krankheitsverdächtigen Personen nur unter-
gebracht werden, soweit der beamtete Arzt es für zulässig hält.
Wohnungen oder Häuser, in welchen erkrankte Personen sich befinden,
können kenntlich gemacht werden.
Für das berufsmäßige Pflegepersonal können Verkehrsbeschränkungen
angeordnet werden.
§ 15. Die Landesbehörden sind befugt, für Ortschaften und Bezirke,
welche von einer gemeingefährlichen Krankheit befallen oder bedroht sind,
1. hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Auf-
bewahrung sowie hinsichtlich des Vertriebs von Gegenständen,
welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, eine gesundheits-
polizeiliche Ueberwachung und die zur Verhütung der Verbreitung
der Krankheit erforderlichen Maßregeln anzuordnen; die Ausfuhr
von Gegenständen der bezeichneten Art darf aber nur für Ort-
schaften verboten werden, in denen Cholera, Fleckfieber, Pest oder
Pocken ausgebrochen sind,
2. Gegenstände der in Nr. 1 bezeichneten Art vom Gewerbebetrieb
im Umherziehen auszuschließen,
3. die Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Veranstaltungen,
welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen,
zu verbieten oder zu beschränken,
4. die in der Schiffahrt, der Flößerei oder sonstigen Transport-
betrieben beschäftigten Personen einer gesundheitspolizeilichen Ueber-
wachung zu unterwerfen und kranke, krankheits= oder ansteckungs-
verdächtige Personen sowie Gegenstände, von denen anzunehmen
ist, daß sie mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, von der Be-
förderung auszuschließen,
5. den Schiffahrts= und Flößereiverkehr auf bestimmte Tageszeiten
zu beschränken.
§ 16. Jugendliche Personen aus Behausungen, in denen Erkrankungen
vorgekommen sind, können zeitweilig vom Schul= und Unterrichtsbesuche fern-