Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

622 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Auf die Absonderung krankheits- oder ansteckungsverdächtiger Personen 
finden die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäße Anwendung. Jedoch dürfen 
krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen nicht in demselben Raume mit 
kranken Personen untergebracht werden. Ansteckungsverdächtige Personen 
dürfen in demselben Raume mit krankheitsverdächtigen Personen nur unter- 
gebracht werden, soweit der beamtete Arzt es für zulässig hält. 
Wohnungen oder Häuser, in welchen erkrankte Personen sich befinden, 
können kenntlich gemacht werden. 
Für das berufsmäßige Pflegepersonal können Verkehrsbeschränkungen 
angeordnet werden. 
§ 15. Die Landesbehörden sind befugt, für Ortschaften und Bezirke, 
welche von einer gemeingefährlichen Krankheit befallen oder bedroht sind, 
1. hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Auf- 
bewahrung sowie hinsichtlich des Vertriebs von Gegenständen, 
welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, eine gesundheits- 
polizeiliche Ueberwachung und die zur Verhütung der Verbreitung 
der Krankheit erforderlichen Maßregeln anzuordnen; die Ausfuhr 
von Gegenständen der bezeichneten Art darf aber nur für Ort- 
schaften verboten werden, in denen Cholera, Fleckfieber, Pest oder 
Pocken ausgebrochen sind, 
2. Gegenstände der in Nr. 1 bezeichneten Art vom Gewerbebetrieb 
im Umherziehen auszuschließen, 
3. die Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Veranstaltungen, 
welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen, 
zu verbieten oder zu beschränken, 
4. die in der Schiffahrt, der Flößerei oder sonstigen Transport- 
betrieben beschäftigten Personen einer gesundheitspolizeilichen Ueber- 
wachung zu unterwerfen und kranke, krankheits= oder ansteckungs- 
verdächtige Personen sowie Gegenstände, von denen anzunehmen 
ist, daß sie mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, von der Be- 
förderung auszuschließen, 
5. den Schiffahrts= und Flößereiverkehr auf bestimmte Tageszeiten 
zu beschränken. 
§ 16. Jugendliche Personen aus Behausungen, in denen Erkrankungen 
vorgekommen sind, können zeitweilig vom Schul= und Unterrichtsbesuche fern-
	        
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