626 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
2. wer den auf grund des § 12, des § 14 Abs. 5, der §§ 15, 17,
19 bis 22 getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt:
3. wer den auf grund der §§ 24, 26, 27 erlassenen Vorschriften
zuwiderhandelt.
Schlußbestimmungen.
§ 48. Landesrechtliche Vorschriften über die Bekämpfung anderer als
der im 81 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten werden durch dieses
Gesetz nicht berührt.
41. Gesetz,
betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau.
Vom 3. Juni 1900.
R.G.Bl. S. 547.)
Amtliche Untersuchung.
§ 1. Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde, deren
Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet werden soll, unterliegen vor und
nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung. Durch Beschluß des
Bundesrats kann die Untersuchungspflicht auf anderes Schlachtvieh ausgedehnt
werden.
Bei Notschlachtungen darf die Untersuchung vor der Schlachtung unterbleiben.
Der Fall der Notschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht,
daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das
Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert
verlieren werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalls sofort ge-
tötet werden muß.
§ 2. Bei Schlachttieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haus-
halte des Besitzers verwendet werden soll, darf, sofern sie keine Merkmale
einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung zeigen,
die Untersuchung vor der Schlachtung und, sofern sich solche Merkmale auch
bei der Schlachtung nicht ergeben, auch die Untersuchung nach der Schlachtung
unterbleiben.
Eine gewerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei welchen auf grund des
Absatzes 1 die Untersuchung unterbleibt, ist verboten.