Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gemeingefährliche Krankheiten. — Schlachtvieh- und Fleischbeschau. 627 
Als eigener Haushalt im Sinne des Absatz 1 ist der Haushalt der 
Kasernen, Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten, Gefangen— 
anstalten, Armenhäuser und ähnlicher Anstalten sowie der Haushalt der 
Schlächter, Fleischhändler, Gast-, Schank= und Speisewirte nicht anzusehen. 
§ 3. Die Landesregierungen sind befugt, für Gegenden und Zeiten, 
in denen eine übertragbare Tierkrankheit herrscht, die Untersuchung aller der 
Seuche ausgesetzten Schlachttiere anzuordnen. 
§ 4. Fleisch im Sinne dieses Gesetzes sind Teile von warmblütigen 
Tieren, frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum Genusse für Menschen eignen. 
Als Teile gelten auch die aus warmblütigen Tieren hergestellten Fette und 
Würste, andere Erzeugnisse nur insoweit, als der Bundesrat dies anordnet. 
Beschaubezirke. 
§ 5. Zur Vornahme der Untersuchungen sind Beschaubezirke zu bilden; 
für jeden derselben ist mindestens ein Beschauer sowie ein Stellvertreter zu 
bestellen. 
Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung der Beschauer erfolgt 
durch die Landesbehörden. Für die in den Armeekonservenfabriken vorzu- 
nehmenden Untersuchungen können seitens der Militärverwaltung besondere 
Beschauer bestellt werden. 
Zu Beschauern sind approbierte Tierärzte oder andere Personen, welche 
genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, zu bestellen. 
Ergebnisse der Untersuchung. 
§ 6. Ergibt sich bei den Untersuchungen das Vorhandensein oder der 
Verdacht einer Krankheit, für welche die Anzeigepflicht besteht, so ist nach Maß- 
gabe der hierüber geltenden Vorschriften zu verfahren. 
§ 7. Ergibt die Untersuchung des lebenden Tieres keinen Grund zur 
Beanstandung der Schlachtung, so hat der Beschauer sie unter Anordnung 
der etwa zu beobachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu genehmigen. 
Die Schlachtung des zur Untersuchung gestellten Tieres darf nicht vor 
der Erteilung der Genehmigung und nur unter Einhaltung der angeordneten 
besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden. 
Erfolgt die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Erteilung der 
Genehmigung, so ist sie nur nach erneuter Untersuchung und Genehmigung zulässig. 
§ 8. Ergibt die Untersuchung nach der Schlachtung, daß kein Grund 
zur Beanstandung des Fleisches vorliegt, so hat der Beschauer es als tauglich 
zum Genusse für Menschen zu erklären. 
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