II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 7. und 8. Abschnitt. 61
während der Geburt gelebt habe und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen
sei, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen.
§ 91. Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung
der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen
Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde
vorzunehmen.
Der Richter kann anordnen, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung
oder Leitung eines Arztes stattzufinden habe.
Gutachten bei Münzverbrechen.
§ 92. Bei Münzverbrechen und Münzvergehen sind die Münzen oder
Popiere erforderlichenfalls derjenigen Behörde vorzulegen, von welcher echte
Münzen oder Papiere dieser Art in Umlauf gesetzt werden. Das Gutachten
dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber ein-
zuholen, in welcher Art die Fälschung mutmaßlich begangen worden sei.
Handelt es sich um ausländische Münzen oder Papiere, so kann an
Stelle des Gutachtens der ausländischen Behörde dasjenige einer deutschen
erfordert werden.
Schriftvergleichung.
§ 93. Zur Ermittelung der Echtheit oder Unechtheit eines Schrift-
stücks, sowie zur Ermittelung des Urhebers desselben kann eine Schrift-
vergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.
Auch schon seiten der Polizei, ohne daß das Verfahren verzögert
werden darf.
8. Abschnitt.
Beschlagnahme und Durchsuchung.
Beschlagnahme.
Gegenstände.
§ 94. Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung von
Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen, sind in Verwahrung
zu nehmen oder in anderer Weise sicher zu stellen.
Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und
werden dieselben nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
Pflicht zur Herausgabe (Ausnahmen).
§ 95. Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Ge-
wahrsam hat, ist verpflichtet, denselben auf Erfordern vorzulegen und aus-
zuliefern.