Schlachtvieh= und Fleischbeschau. 633
1. wer wissentlich den Vorschriften des § 9 Abs. 2, 4, des § 10
Abs. 2, 3, des § 12 Abs. 1 oder des § 21 Abs. 1, 2 oder einem
auf grund des § 21 Abs. 3 ergangenen Verbote zuwiderhandelt;
2. wer wissentlich Fleisch, das den Vorschriften des § 12 Abs. 1
zuwider eingeführt oder auf grund des § 17 zum Genusse für
Menschen unbrauchbar gemacht worden ist, als Nahrungs= oder
Genußmittel für Menschen in Verkehr bringt;
3. wer Kennzeichen der im § 19 vorgesehenen Art fälschlich anbringt
oder verfälscht, oder wer wissentlich Fleisch, an welchem die Kenn-
zeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder beseitigt worden sind,
feilhält oder verkauft.
§ 27. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft:
1. wer eine der im § 26 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen aus
Fahrlässigkeit begeht;
2. wer eine Schlachtung vornimmt, bevor das Tier der in diesem
Gesetze vorgeschriebenen oder einer auf grund des § 1 Abst. 1
Satz 2, des § 3, des § 18 Abs. 5 oder des § 24 angeordneten
Untersuchung unterworfen worden ist;
3. wer Fleisch in Verkehr bringt, bevor es der in diesem Gesetze
vorgeschriebenen oder einer auf grund des § 1 Abs. 1 Satz 2,
des § 3, des § 14 Abs. 1, des § 18 Abs. 5 oder des § 24 an-
geordneten Untersuchung unterworfen worden ist;
4. wer den Vorschriften des § 2 Abs. 2, des § 7 Abs. 2, 3, des § 8
Abs. 2, des § 11, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 oder des § 18
Abs. 2 bis 4, imgleichen wer den auf grund des § 15 oder des § 18
Abs. 5 erlassenen Anordnungen oder den auf grund des § 24 er-
gehenden landesrechtlichen Vorschriften über den Vertrieb und die
Verwendung von Fleisch zuwiderhandelt.
Einziehungz; selbständiges Einziehungsverfahren.
§ 28. In den Fällen des § 26 Nr. 1 und 2 und des § 27 Nr. 1
ist neben der Strafe auf die Einziehung des Fleisches zu erkennen. In den
Fällen des § 26 Nr. 3 und des § 27 Nr. 2 bis 4 kann neben der Strafe
auf die Einziehung des Fleisches oder des Tieres erkannt werden. Für die
Einziehung ist es ohne Bedeutung, ob der Gegenstand dem Verurteilten gehört
oder nicht.