Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Schlachtvieh= und Fleischbeschau. 633 
1. wer wissentlich den Vorschriften des § 9 Abs. 2, 4, des § 10 
Abs. 2, 3, des § 12 Abs. 1 oder des § 21 Abs. 1, 2 oder einem 
auf grund des § 21 Abs. 3 ergangenen Verbote zuwiderhandelt; 
2. wer wissentlich Fleisch, das den Vorschriften des § 12 Abs. 1 
zuwider eingeführt oder auf grund des § 17 zum Genusse für 
Menschen unbrauchbar gemacht worden ist, als Nahrungs= oder 
Genußmittel für Menschen in Verkehr bringt; 
3. wer Kennzeichen der im § 19 vorgesehenen Art fälschlich anbringt 
oder verfälscht, oder wer wissentlich Fleisch, an welchem die Kenn- 
zeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder beseitigt worden sind, 
feilhält oder verkauft. 
§ 27. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft: 
1. wer eine der im § 26 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen aus 
Fahrlässigkeit begeht; 
2. wer eine Schlachtung vornimmt, bevor das Tier der in diesem 
Gesetze vorgeschriebenen oder einer auf grund des § 1 Abst. 1 
Satz 2, des § 3, des § 18 Abs. 5 oder des § 24 angeordneten 
Untersuchung unterworfen worden ist; 
3. wer Fleisch in Verkehr bringt, bevor es der in diesem Gesetze 
vorgeschriebenen oder einer auf grund des § 1 Abs. 1 Satz 2, 
des § 3, des § 14 Abs. 1, des § 18 Abs. 5 oder des § 24 an- 
geordneten Untersuchung unterworfen worden ist; 
4. wer den Vorschriften des § 2 Abs. 2, des § 7 Abs. 2, 3, des § 8 
Abs. 2, des § 11, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 oder des § 18 
Abs. 2 bis 4, imgleichen wer den auf grund des § 15 oder des § 18 
Abs. 5 erlassenen Anordnungen oder den auf grund des § 24 er- 
gehenden landesrechtlichen Vorschriften über den Vertrieb und die 
Verwendung von Fleisch zuwiderhandelt. 
Einziehungz; selbständiges Einziehungsverfahren. 
§ 28. In den Fällen des § 26 Nr. 1 und 2 und des § 27 Nr. 1 
ist neben der Strafe auf die Einziehung des Fleisches zu erkennen. In den 
Fällen des § 26 Nr. 3 und des § 27 Nr. 2 bis 4 kann neben der Strafe 
auf die Einziehung des Fleisches oder des Tieres erkannt werden. Für die 
Einziehung ist es ohne Bedeutung, ob der Gegenstand dem Verurteilten gehört 
oder nicht.
	        
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