Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Maßregeln gegen die Rinderpest. — Vieh-Einfuhrverbote. 635 
4. Desinfizierung der Gebäude, Transportmittel und sonstigen Gegen- 
stände, sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder ver- 
dächtigen Tieren in Berührung gekommen sind; 
5. Enteignung des Grund und Bodens für die zum Verscharren 
getöteter Tiere und giftfangender Dinge nötigen Gruben. 
8 7. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der vorstehenden 
Vorschriften und deren Ueberwachung durch die geeigneten Organe, über die 
Bestreitung der entstehenden Kosten und die Bestrafung der Zuwiderhandlungen 
sind von den Einzelstaaten zu treffen. Es ist jedoch von den deshalb erlassenen 
Verfügungen dem Bundespräsidium Mitteilung zu machen. 
#J 8. Vom Bundespräsidium wird eine allgemeine Instruktion erlassen, 
welche über die Anwendung der im § 2 unter Nr. 1 bis 4 aufgeführten Maß- 
regeln nähere Anweisung gibt und den nach § 7 von den Einzelstaaten zu 
treffenden Bestimmungen zur Grundlage dient. 
43. Gesetz, 
betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der 
Rinderpest erlassenen Vieh-Einfuhrverbote. 
Vom 21. Mai 1878. 
(R.G.Bl. S. 95.) 
Strafbestimmungen. Vorsatz. 
§ 1. Wer den auf grund des Gesetzes vom 7. April 1869 (Bundes- 
Gesetzblatt S. 105) zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest erlassenen 
Beschränkungen oder Verboten der Einfuhr lebender Wiederkäuer vorsätzlich 
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren 
bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Erschwerung. 
§ 2. Wird die Zuwiderhandlung in der Absicht begangen, sich oder 
einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen 
Schaden zuzufügen, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren oder Gefängnis 
nicht unter sechs Monaten ein.
	        
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