Maßregeln gegen die Rinderpest. — Vieh-Einfuhrverbote. 635
4. Desinfizierung der Gebäude, Transportmittel und sonstigen Gegen-
stände, sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder ver-
dächtigen Tieren in Berührung gekommen sind;
5. Enteignung des Grund und Bodens für die zum Verscharren
getöteter Tiere und giftfangender Dinge nötigen Gruben.
8 7. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der vorstehenden
Vorschriften und deren Ueberwachung durch die geeigneten Organe, über die
Bestreitung der entstehenden Kosten und die Bestrafung der Zuwiderhandlungen
sind von den Einzelstaaten zu treffen. Es ist jedoch von den deshalb erlassenen
Verfügungen dem Bundespräsidium Mitteilung zu machen.
#J 8. Vom Bundespräsidium wird eine allgemeine Instruktion erlassen,
welche über die Anwendung der im § 2 unter Nr. 1 bis 4 aufgeführten Maß-
regeln nähere Anweisung gibt und den nach § 7 von den Einzelstaaten zu
treffenden Bestimmungen zur Grundlage dient.
43. Gesetz,
betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der
Rinderpest erlassenen Vieh-Einfuhrverbote.
Vom 21. Mai 1878.
(R.G.Bl. S. 95.)
Strafbestimmungen. Vorsatz.
§ 1. Wer den auf grund des Gesetzes vom 7. April 1869 (Bundes-
Gesetzblatt S. 105) zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest erlassenen
Beschränkungen oder Verboten der Einfuhr lebender Wiederkäuer vorsätzlich
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren
bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Erschwerung.
§ 2. Wird die Zuwiderhandlung in der Absicht begangen, sich oder
einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen
Schaden zuzufügen, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren oder Gefängnis
nicht unter sechs Monaten ein.