Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Vieh-Einfuhrverbote. — Unterdrückung von Viehseuchen. 637 
Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: 
Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Aus- 
bruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche 
verdächtige Tiere); 
Tiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, 
rücksichtlich deren jedoch die Vermutung vorliegt, daß sie den 
Ansteckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige 
Tiere). 
I. Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande. 
Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen. 
8 6. Die Einfuhr von Tieren, welche an einer übertragbaren Seuche 
leiden, ist verboten. 
§ 7. Wenn in dem Auslande eine übertragbare Seuche der Haustiere 
in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht oder 
ausbricht, so kann 
1. die Einfuhr lebender oder toter Tiere aus dem von der Seuche 
heimgesuchten Auslande allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken 
verboten oder solchen Beschränkungen unterworfen werden, welche 
die Gefahr einer Einschleppung ausschließen oder vermindern; 
2. der Verkehr mit Tieren im Grenzbezirk solchen Bestimmungen 
unterworfen werden, welche geeignet sind, im Falle der Einschleppung 
einer Weiterverbreitung der Seuche vorzubeugen. 
Die Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch 
auf die Einfuhr von tierischen Rohstoffen und von allen solchen Gegenständen 
auszudehnen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können. 
Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr= oder 
Verkehrsbeschränkung ist unverzüglich dem Reichskanzler Mitteilung zu machen. 
Die verfügten Einfuhr= oder Verkehrsbeschränkungen sind ohne Verzug 
öffentlich bekannt zu machen. 
II. Unterdrückung der Viehseuchen im Inlande. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
Anzeigepflicht. 
§ 9. Der Besitzer von Haustieren ist verpflichtet, von dem Ausbruch 
einer der im § 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von
	        
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