Vieh-Einfuhrverbote. — Unterdrückung von Viehseuchen. 637
Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses Gesetzes:
Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Aus-
bruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche
verdächtige Tiere);
Tiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen,
rücksichtlich deren jedoch die Vermutung vorliegt, daß sie den
Ansteckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige
Tiere).
I. Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande.
Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen.
8 6. Die Einfuhr von Tieren, welche an einer übertragbaren Seuche
leiden, ist verboten.
§ 7. Wenn in dem Auslande eine übertragbare Seuche der Haustiere
in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht oder
ausbricht, so kann
1. die Einfuhr lebender oder toter Tiere aus dem von der Seuche
heimgesuchten Auslande allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken
verboten oder solchen Beschränkungen unterworfen werden, welche
die Gefahr einer Einschleppung ausschließen oder vermindern;
2. der Verkehr mit Tieren im Grenzbezirk solchen Bestimmungen
unterworfen werden, welche geeignet sind, im Falle der Einschleppung
einer Weiterverbreitung der Seuche vorzubeugen.
Die Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch
auf die Einfuhr von tierischen Rohstoffen und von allen solchen Gegenständen
auszudehnen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können.
Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr= oder
Verkehrsbeschränkung ist unverzüglich dem Reichskanzler Mitteilung zu machen.
Die verfügten Einfuhr= oder Verkehrsbeschränkungen sind ohne Verzug
öffentlich bekannt zu machen.
II. Unterdrückung der Viehseuchen im Inlande.
1. Allgemeine Vorschriften.
Anzeigepflicht.
§ 9. Der Besitzer von Haustieren ist verpflichtet, von dem Ausbruch
einer der im § 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von