Unterdrückung von Viehseuchen. 639
Falle müssen die Schutzmaßregeln nach Maßgabe des Gesetzes und der Aus—
führungsinstruktion (8 30) allgemein vorgeschrieben werden.
Ermittelung der Seuchenausbrüche durch beamteten Tierarzt.
§ 12. Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (§§ 9 und 10)
oder wenn sie auf irgend einem anderen Wege von dem Ausbruch einer
Seuche oder dem Verdachte eines Seuchenausbruchs Kenntnis erhalten hat,
sofort den beamteten Tierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des
Seuchenausbruchs zuzuziehen (vergl. jedoch § 15). Der Tierarzt hat die Art,
den Stand und die Ursachen der Krankheit zu erheben und sein Gutachten
darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Sauche festgestellt
oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs begründet ist.
In eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten die
sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und ver-
dächtigen Tiere, nötigenfalls auch die Bewachung derselben anordnen. Die
getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen,
auch ist davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen.
Auf Ersuchen des Tierarztes hat der Vorsteher des Seuchenortes die
vorläufige Bewachung der erkrankten Tiere zu veranlassen.
Beaussichtigung von Viehmärkten usw.
§ 17. Alle Vieh= und Pferdemärkte sowie auch öffentliche Schlacht-
häuser sollen durch beamtete Tierärzle beaufsichtigt werden. Dieselbe Maßregel
kann auch auf die von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs in öffent-
lichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Viehbestände, auf die
zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchttiere, auf öffentliche
Tierschauen und auf die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammen-
ziehungen von Pferde= und Viehbeständen, sowie auf Gastställe, private Schlacht-
häuser und Ställe von Viehhändlern ausgedehnt werden. Der Tierarzt ist
verpflichtet, alle von ihm auf dem Markte oder unter den vorbezeichneten Pferde-
und Viehbeständen beobachteten Fälle übertragbarer Seuchen oder seuchen-
verdächtiger Erscheinungen sogleich zur Kenntnis der Polizeibehörde zu bringen
und nach sofortiger Untersuchung des Falles die Anordnung der erforderlichen
polizeilichen Schutzmaßregeln zu beantragen.
Liegt Gefahr im Verzuge, so ist der Tierarzt befugt, schon vor polizei-
lichem Einschreiten die Absonderung und Bewachung der erkrankten und der
verdächtigen Tiere anzuordnen.