Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

642 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
§ 26. 7. Die unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Tiere, 
welche an der Seuche verendet, infolge der Seuche oder infolge des Verdachts 
getötet sind, und solcher Teile des Kadavers kranker oder verdächtiger Tiere, 
welche zur Verschleppung der Seuche geeignet sind (Fleisch, Häute, Eingeweide, 
Hörner, Klauen usw.), endlich der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle 
kranker oder verdächtiger Tiere. 
§ 27. 8. Die Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken 
oder verdächtigen Tieren benutzten Ställe, Standorte und Eisenbahnrampen, 
sowie des von ihnen herrührenden Düngers und die Unschädlichmachung oder 
unschädliche Beseitigung der mit denselben in Berührung gekommenen Gerät- 
schaften und sonstigen Gegenstände, insbesondere auch der Kleidungsstücke solcher 
Personen, welche mit den kranken Tieren in Berührung gekommen sind. 
Erforderlichenfalls kann auch die Desinfizierung der Personen, welche 
mit seuchenkranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, 
angeordnet werden. 
In Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer derselben kann die 
Reinigung der von zusammengebrachten, der Seuchengefahr ausgesetzten Tieren 
benutzten Wege und Standorte (Rampen, Buchten, Gastställe, Marktplätze usw.) 
polizeilich angeordnet werden. 
Die Durchführung dieser Maßregeln muß nach Anordnung des beamteten 
Tierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen. 
§ 28. 9. Die Einstellung der Vieh= und Pferdemärkte, sowie der 
öffentlichen Tierschauen oder der Ausschluß einzelner Viehgattungen von der 
Benutzung der Märkte. 
§ 29. 10. Die tierärztliche Untersuchung der am Seuchenorte oder in 
dessen Umgegend vorhandenen, von der Seuche gefährdeten Tiere. 
§ 29a. 11. Die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des 
Erlöschens der Seuche. 
2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen. 
§ 30. Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Ausführung 
der zulässigen Schutzmaßregeln (§8 19 bis 29) auf die nachbenannten und alle 
übrigen einzelnen Seuchen werden von dem Bundesrat auf dem Wege der 
Instruktion erlassen.
	        
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