Unterdrückung von Viehseuchen. 643
Es sollen jedoch bei den hierunter benannten Seuchen, vorbehaltlich der
weiter erforderlichen Schutzmaßregeln, nachfolgende besondere Vorschriften
Platz greifen.
Plaßz 9 Milzbrand.
§ 31. Tiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche ver-
dächtig sind, dürfen nicht geschlachtet werden.
§ 32. Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder
der Seuche verdächtigen Tieren ist nur approbierten Tierärzten gestattet.
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubnis nur von
approbierten Tierärzten vorgenommen werden.
§ 33. Die Kadaver gefallener oder getöteter milzbrandkranker oder der
Seuche verdächtiger Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.
Die Abhäutung derselben ist verboten.
Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruch des Milzbrandes unter
Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung.
Tollwut.
§ 34. Hunde oder sonstige Haustiere, welche der Seuche verdächtig
sind, müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aussicht sie
stehen, sofort getötet oder bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren
Behältnisse eingesperrt werden.
§ 35. Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der
Seuche verdächtigen Tieren keinerlei Heilversuche angestellt werden.
§ 36. Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere
und jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger
Erzeugnisse derselben ist verboten.
§ 37. Ist die Tollwut an einem Hunde oder an einem anderen Haus-
tiere festgestellt, so ist die sofortige Tötung des wutkranken Tieres und aller
derjenigen Hunde und Katzen anzuordnen, rücksichtlich welcher der Verdacht
vorliegt, daß sie von dem wutkranken Tiere gebissen sind.
Liegt rücksichtlich anderer Haustiere der gleiche Verdacht vor, so müssen
dieselben sofort der polizeilichen Beobachtung unterworfen werden.
Zeigen sich Spuren der Tollwut an denselben, so ist die sofortige
Tötung auch dieser Tiere anzuordnen.
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