Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Unterdrückung von Viehseuchen. 643 
Es sollen jedoch bei den hierunter benannten Seuchen, vorbehaltlich der 
weiter erforderlichen Schutzmaßregeln, nachfolgende besondere Vorschriften 
Platz greifen. 
Plaßz 9 Milzbrand. 
§ 31. Tiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche ver- 
dächtig sind, dürfen nicht geschlachtet werden. 
§ 32. Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder 
der Seuche verdächtigen Tieren ist nur approbierten Tierärzten gestattet. 
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubnis nur von 
approbierten Tierärzten vorgenommen werden. 
§ 33. Die Kadaver gefallener oder getöteter milzbrandkranker oder der 
Seuche verdächtiger Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
Die Abhäutung derselben ist verboten. 
Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruch des Milzbrandes unter 
Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung. 
Tollwut. 
§ 34. Hunde oder sonstige Haustiere, welche der Seuche verdächtig 
sind, müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aussicht sie 
stehen, sofort getötet oder bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren 
Behältnisse eingesperrt werden. 
§ 35. Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der 
Seuche verdächtigen Tieren keinerlei Heilversuche angestellt werden. 
§ 36. Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere 
und jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger 
Erzeugnisse derselben ist verboten. 
§ 37. Ist die Tollwut an einem Hunde oder an einem anderen Haus- 
tiere festgestellt, so ist die sofortige Tötung des wutkranken Tieres und aller 
derjenigen Hunde und Katzen anzuordnen, rücksichtlich welcher der Verdacht 
vorliegt, daß sie von dem wutkranken Tiere gebissen sind. 
Liegt rücksichtlich anderer Haustiere der gleiche Verdacht vor, so müssen 
dieselben sofort der polizeilichen Beobachtung unterworfen werden. 
Zeigen sich Spuren der Tollwut an denselben, so ist die sofortige 
Tötung auch dieser Tiere anzuordnen. 
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