644 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines
der Tollwut verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem
Ermessen der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und
der Besitzer des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung
erwachsenden Lasten trägt.
§ 38. Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei
umhergelaufen, so muß für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem
gefährdeten Bezirk vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden. Der
Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde
an der Leine gleich zu erachten. Wenn Hunde dieser Vorschrift zuwider frei
umherlaufend betroffen werden, so kann deren sofortige Tötung polizeilich an-
geordnet werden.
§ 39. Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkranken oder der
Seuche verdächtigen Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.
Das Abhäuten derselben ist verboten.
Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel.
§ 40. Sobald der Rotz (Wurm) bei Tieren festgestellt ist, muß die
unverzügliche Tötung derselben polizeilich angeordnet werden.
§ 41. Verdächtige Tiere unterliegen der Absonderung und polizeilichen
Beobachtung mit den nach Lage des Falles erforderlichen Verkehrs= und
Nutzungsbeschränkungen oder der Sperre (88 19 bis 22).
§* 42. Die Tötung verdächtiger Tiere muß von der Polizeibehörde
angeordnet werden,
wenn von dem beamteten Tierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit
auf grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt
wird, oder
wenn durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende
Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche
nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann, oder
wenn der Besitzer die Tötung beantragt und die beschleunigte Unter-
drückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
§ 43. Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker Tiere müssen
sofort unschädlich beseitigt werden.
Das Abhäuten derselben ist verboten.