Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

644 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines 
der Tollwut verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem 
Ermessen der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und 
der Besitzer des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung 
erwachsenden Lasten trägt. 
§ 38. Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei 
umhergelaufen, so muß für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem 
gefährdeten Bezirk vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden. Der 
Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde 
an der Leine gleich zu erachten. Wenn Hunde dieser Vorschrift zuwider frei 
umherlaufend betroffen werden, so kann deren sofortige Tötung polizeilich an- 
geordnet werden. 
§ 39. Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkranken oder der 
Seuche verdächtigen Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
Das Abhäuten derselben ist verboten. 
Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel. 
§ 40. Sobald der Rotz (Wurm) bei Tieren festgestellt ist, muß die 
unverzügliche Tötung derselben polizeilich angeordnet werden. 
§ 41. Verdächtige Tiere unterliegen der Absonderung und polizeilichen 
Beobachtung mit den nach Lage des Falles erforderlichen Verkehrs= und 
Nutzungsbeschränkungen oder der Sperre (88 19 bis 22). 
§* 42. Die Tötung verdächtiger Tiere muß von der Polizeibehörde 
angeordnet werden, 
wenn von dem beamteten Tierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit 
auf grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt 
wird, oder 
wenn durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende 
Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche 
nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann, oder 
wenn der Besitzer die Tötung beantragt und die beschleunigte Unter- 
drückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 
§ 43. Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker Tiere müssen 
sofort unschädlich beseitigt werden. 
Das Abhäuten derselben ist verboten.
	        
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