Unterdrückung von Viehseuchen. 645
§ 44. Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und
von jedem ersten Seuchenausbruch in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe
und von dem Erlöschen der Seuche dem Generalkommando desjenigen Armee-
korps, in dessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mitteilung
zu machen. Befindet sich an dem Seuchenorte eine Garnison, so ist die Mit-
teilung dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonältesten zu machen.
Maul= und Klauenseuche.
§ 44 a. Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche festgestellt,
so kann das Weggeben von Milch aus einem Seuchengehöft, einer der Sperre
unterworfenen Ortschaft, Feldmark oder einem sonstigen Sperrgebiete (8 22
Abs. 1) verboten oder an die Bedingung geknüpft werden, daß die Milch
vorher abgekocht wird.
Das Weggeben ungekochter Milch aus Sammelmolkereien kann in Zeiten
der Seuchengefahr und für die Dauer derselben verboten werden. Ist einer
der beteiligten Viehbestände unter Sperre gestellt, so darf die Milch nur nach
erfolgter Abkochung weggegeben werden.
Lungenseuche des Rindviehs.
§ 45. Die Polizeibehörde hat die Tötung der nach dem Gutachten
des beamteten Tierarztes an der Lungenseuche erkrankten Tiere anzuordnen
und kann auch die Tötung verdächtiger Tiere anordnen.
Der Landesgesetzgebung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter
welchen Bedingungen eine Schutzimpfung der der Ansteckung auzgesetzten
Nindviehbestände polizeilich angeordnet werden darf.
Pockenseuche der Schafe.
§ 46. Ist die Pockenseuche in einer Schafherde festgestellt, so muß
die Impfung aller zur Zeit noch seuchenfreien Stücke der Herde angeordnet
werden.
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann für
die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gut-
achten des beamteten Tierarztes die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist.
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessen Vertreters von der
Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln
getroffen sind, welche die Abschlachtung der noch seuchenfreien Stücke der
Herde innerhalb 10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs sichern.
§* 47. Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den
örtlichen Verhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die