646 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
benachbarten Schafherden nicht auszuschließen, so kann die Impfung der von
der Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe
polizeilich angeordnet werden.
§ 48. Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutz-
maßregeln den pockenkranken gleich zu behandeln.
§ 49. Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (88 46 und 47)
darf eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden.
Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des
Rindviehs.
§ 50. Pferde, welche an der Beschälseuche, und Pferde oder Rindvieh-
stücke, welche an dem Bläschenausschlag der Geschlechtsteile leiden, dürfen von
dem Besitzer solange nicht zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch
den beamteten Tierarzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit der
Tiere festgestellt ist.
8 51. Tritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größerer Ausdehnung
auf, so kann die Zulassung der Pferde zur Begattung für die Dauer der
Gefahr allgemein von einer vorgängigen Untersuchung derselben durch den
beamteten Tierarzt abhängig gemacht werden.
Räude der Pferde, Esel, Maultiere, Manlesel und der Schafe.
§ 52. Wird die Räudekrankheit bei Pferden, Eseln, Maultieren, Maul-
eseln (Sarcoptes- oder dermatccoptes Räude) oder Schafen (dermatocoptes
Räude) festgestellt, so kann der Besitzer, wenn er nicht die Tötung der räude-
kranken Tiere vorzieht, angehalten werden, dieselben sofort dem Heilverfahren
eines approbierten Tierarztes zu unterwerfen.
III. Strafvorschriften.
§ 65. Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertundfünfzig Mark oder
mit Haft nicht unter einer Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. wer der Vorschrift des § 6 zuwider Tiere einführt, welche an
einer übertragbaren Seuche leiden.
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig ein-
geführten Tiere zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Ver-
urteilten gehören oder nicht;