Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

648 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafbaren Inhalts. 
§ 67. Sind in den Fällen der §§ 65, 66 die Zuwiderhandlungen in 
der Absicht begangen, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu 
verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen, so tritt, sofern nicht 
nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt 
ist, Geldstrafe nicht unter fünfzig bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft 
nicht unter drei Wochen ein. 
IV. Schlußbestimmungen. 
§ 68. Das Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen 
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 163) wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. 
45. Gesetz, betreffend die Bekämpfung der Reblaus. 
Vom 6. Juli 1904. (R.G. Bl. S. 261.) 
(Auszug.) 
Amtliche Beaussichtigung aller Rebpflanzungen. 
§ 1. Alle Rebpflanzungen unterliegen der amtlichen Beaufsichtigung 
zum Zwecke der Bekämpfung der Reblaus. Die zur Ermittelung von Ver- 
seuchungen erforderlichen Untersuchungen, bei denen eine entsprechende Anzahl 
von Rebstöcken entwurzelt werden darf, sind in angemessenen Zwischenräumen 
zu wiederholen. 
Rebschulen, in welchen Reben zum Verkaufe gezogen werden, sowie 
Rebpflanzungen in Handelsgärtnereien sind mindestens einmal jährlich zu 
untersuchen. Zu gunsten kleiner Rebschulen können Ausnahmen durch die 
höheren Verwaltungsbehörden bewilligt werden. 
Einzelne Befugnisse der Behörden. 
§ 2. Den zuständigen Behörden liegt ob, durch geeignete Maßregeln 
der Verbreitung der Reblaus vorzubeugen und festgestellte Verseuchungen 
schleunig und gründlich auszurotten und zu unterdrücken. 
Zu diesem Zwecke können sie: 
1. Reben, Rebteile und Erzeugnisse des Weinstocks, gebrauchte Reb- 
pfähle und Rebbänder vernichten und verseuchte oder der Ver- 
seuchung verdächtige Flächen und auf solchen verwendete Wein- 
baugerätschaften desinfizieren lassen;
	        
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